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  • · Fachbeitrag · G-BA-Beschluss

    Einflügelige Adhäsivbrücken - in Kürze gibt es dafür Festzuschüsse!

    | Bis dato wurden einflügelige Adhäsivbrücken sowohl von den KZVen als auch vom Verordnungsgeber stets als nicht festzuschussfähig bezeichnet. Auf fachlicher Ebene wurde jedoch bereits seit Längerem diskutiert, dies zu ändern. Die dafür notwendige Änderung der Zahnersatz-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nunmehr in seiner Sitzung vom 18. Februar 2016 beschlossen. Der Beschluss war bei Redaktionsschluss noch nicht in Kraft, da er noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht ist - dies gilt aber als Formsache. |

    Die Änderungen in der Zahnersatz-Richtlinie

    Die Zahnersatz-Richtlinie wird in Abschnitt D. „Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche“ und hier unter II. „Versorgung mit Brücken“ unter den Nummern 22 und 24 wie folgt geändert:

     

    • Änderungen ZE-Richtlinie in Abschnitt D, Nummern 22 und 24

    In Nummer 22 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt: „Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralen Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.“

     

    Nummer 24 wird wie folgt gefasst: „Bei Versicherten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein.“

     

    Die Richtlinienänderung wird - zumindest konkretisierende - Auswirkungen auf die Beschreibung der Befunde im Festzuschuss-System als auch auf den BEMA und das BEL II haben. Diese sind noch nicht bekannt.

    Die Hintergründe

    Im Vorfeld des Beschlusses hatte der G-BA über eine Anpassung der Zahnersatz-Richtlinie hinsichtlich der Aufnahme der vollkeramischen Adhäsivbrücke mit einem Pfeiler zum Ersatz zentraler und lateraler Schneidezähne beraten. Dabei wurden auch aktuelle Studien zu Adhäsivbrücken mit Metallgerüst vorgelegt. Diese wurden von der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e. V. (DGPro) bewertet. Zusätzlich wurden Stellungnahmen von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sowie vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) eingeholt.

     

    Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit einem Pfeiler zum Ersatz zentraler oder lateraler Schneidezähne eine geeignete Alternative zur metallischen Voll- oder Teilkrone als Brückenanker darstellen, da sie genauso haltbar sind und eine geringere Kariesrate sowie Invasivität aufweisen. Nicht als Regelversorgung zuzuordnen ist dagegen eine Versorgung mit Adhäsivbrücken mit Keramikgerüst. Wesentliche Gründe sind ein gewisses Frakturrisiko sowie der Umstand, dass Adhäsivbrücken mit Keramikgerüst doppelt so starke Klebeflügel und Verbinderstärken wie Adhäsivbrücken mit Metallgerüst erfordern, sodass letztere auch unter dem Kriterium der Substanzschonung Vorteile aufweisen.

    Die neuen Richtlinien-Aussagen

    Die bisherige Nr. 22 der Zahnersatz-Richtlinie bezieht sich auf Brücken ohne Altersbeschränkung, also nicht nur auf die Versorgung von Versicherten zwischen 14 und 20 Jahren. Insofern ist davon auszugehen, dass die Ergänzung dieser Passage dazu führt, dass nun auch erwachsene Patienten bei den entsprechenden Voraussetzungen einen Festzuschuss für das Fehlen eines Zahns nach Befund-Nr. 2.1 erhalten können. Auch ist anzunehmen, dass die einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Rahmen der Regelversorgung darstellbar sein wird, also eine Abrechnung nach BEMA und BEL II durchzuführen ist. Dies muss sowohl für die einflügelige als auch die zweiflügelige Adhäsivbrücke gelten.

     

    Zusätzlich wird gefordert, dass bei einer einflügeligen Adhäsivbrücke der gegenüberliegende Zahn, der nicht Brückenanker ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein darf. Wenn also dieser Zahn bereits einen Befund im Sinne von „ww“ oder „kw“ aufweist, sollte eine konventionelle Brücke als Mittel der Wahl in Betracht gezogen werden.

     

    Die Änderung der Nr. 24 der Zahnersatz-Richtlinie bezieht sich wiederum nur auf Patienten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben. Bei diesen Patienten kann nun bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen eine einspannige, jedoch zweigliedrige Adhäsivbrücke gewählt werden. Alternativ kommen zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel infrage.

     

    PRAXISHINWEIS | Wichtig ist, dass der Eckzahn - im Gegensatz zu den bisherigen Formulierungen der Richtlinie Nr. 24 - keine Rolle mehr spielt. Nur Schneidezähne können nach den neuen Richtlinien mit Adhäsivbrücken versorgt werden, sodass ein Festzuschuss ausgelöst wird.

     

    Die Versorgung von Molaren, Prämolaren oder Eckzähnen mit Adhäsivbrücken mit Metallgerüst stellt demnach ebenso wie die Versorgung jeglicher Lücken mit Adhäsivbrücken mit Keramikflügeln oder anderen Flügeln bzw. Gerüsten nach neuen Herstellungsverfahren eine außervertragliche Versorgung ohne Festzuschuss dar.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sobald die Änderungen der ZE-Richtlinien in Kraft getreten sind, informiert Sie AAZ erneut - dann auch mit Beispielen und Erläuterungen, wie sich eventuelle Folgeänderungen in den Gebührenverzeichnissen und im Festzuschuss-System niederschlagen.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 2 | ID 43948799