· Fachbeitrag · Funktionsdiagnostik
Ist die Berechnung der BEB-Nr. 0405 umsatzsteuerpflichtig?
| FRAGE: „Wenn man bei einem Kassenpatienten eine adjustierbare Aufbissschiene nach K1 anfertigt und dazu funktionsanalytische Leistungen erbringt, ist außer dem Mittelwertartikulator im Eigenlaber auch die Modellmontage in den individuellen Artikulator notwendig. Diese ist nach BEB-Nr. 0405 abzurechnen. Da meine Praxis umsatzsteuerpflichtig ist, habe ich folgende Frage: Ist die Berechnung der BEB-Nr. 0405 umsatzsteuerpflichtig, weil es sich um eine Privatleistung handelt? Oder ist die Leistung umsatzsteuerfrei, da es sich um eine KB-Behandlung (Heilbehandlung) handelt?“ |
Antwort: Aufbissbehelfe haben im Umsatzsteuerrecht eine Sonderstellung: Da diese medizinisch notwendig sind, wird weder auf die Hauptleistung Aufbissbehelf noch auf die flankierenden Leistungen Umsatzsteuer erhoben wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.1997, Az. V R 36/96). Dabei ist es unerheblich, ob gesetzliche und/oder private zahntechnische Leistungen berechnet werden.
beantwortet von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de