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  • · Fachbeitrag · Faktorsteigerung

    BEMA vs. GOZ: Fünf Parameter zum aussagekräftigen Vergleich

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

    Für eine wirtschaftliche Abrechnung ist es zwingend erforderlich, die Vergütung von BEMA und GOZ im Blick zu haben. Die Sachleistung BEMA wird regelmäßig im Punktwert angepasst und ist festgeschrieben. Eine wirtschaftliche Abrechnung kann aufgrund des festen Honorars nur mit der streng reglementierten Behandlungszeit erfolgen. Die GOZ wurde im Punktwert letztmalig 1988 angepasst. Faktor 2,3 ist demnach der mittlere Honorarwert von 1988, oft sogar inklusive Materialkosten. Das ist schon lange nicht mehr zeitgemäß und viele vergleichbare Leistungen werden in der GOZ niedriger vergütet als im BEMA. Allerdings lässt sich in der GOZ das Honorar mit der Steigerung und Vereinbarung des Faktors selbst bestimmen. Es gilt, durch die passende Faktorgestaltung möglichst das BEMA-Niveau zu erreichen. Der Vergleich mit dem BEMA hilft Ihnen dabei.

    1. Direkter Vergleich

    Ein direkter Vergleich ist nur in wenigen Fällen möglich, denn die anderen Parameter wie z. B. Begleitleistungen haben einen großen Einfluss. Schauen wir uns die direkt vergleichbaren Positionen (ohne Begleitleistungen) an, sind die Honorarunterschiede beachtlich. Die folgende Liste ist nicht abschließend:

     

    BEMA
    Beschreibung
    GOZ
    Faktor zum BEMA

    8/ViPr

    Sensibilitätsprüfung der Zähne

    0070

    2,8

    Ä 1

    Beratung eines Kranken

    Ä1

    2,6

    Ä 161

    Inzision

    Ä2428

    4,2

    10/üZ

    Behandlung überempfindlicher Zähne

    2010

    2,9

    28/VitE

    Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal

    2360

    3,8

    32/WK

    Wurzelkanalaufbereitung

    2410

    1,7

    43/X1

    Entfernen eines einwurzeligen Zahnes

    3000

    3,4

    44/X2

    Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes

    3010

    3,2

    100a

    Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, a) kleinen Umfanges (ohne Abformung)

    5250

    4,5

    100b

    b) größeren Umfanges (mit Abformung)

    5260

    3,9

    181 a

    Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten, a) persönlich oder fernmündlich

    Ä 60

    2,6

    IP 4

    Lokale Fluoridierung der Zähne

    1020

    5,9

    Ä935d

    OPG

    Ä5004

    2,5

     

    2. Sind Begleitleistungen möglich?

    Grundgedanke der Sachleistung ist eine kompakte Vergütung durch Zusammenfügung der Leistungen. Der Patient bekommt eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat eine überschaubare Honorarvergütung als Ausgabe. Bei privat versicherten Patienten ist die Systematik eine andere. Die in der GOZ beschriebenen Leistungen enden mit der Erbringung des beschriebenen Inhalts und lösen zusätzliche Leistungspositionen aus (z. B. Zusätzliche Beratungen/Untersuchungen nach den Nrn. Ä1 bzw. Ä 5). Daher ist ein direkter Vergleich nicht möglich. Die folgende Liste ist nicht abschließend.

     

    BEMA
    Beschreibung
    GOZ
    Hinweis
    Begleitleistung GOZ

    01

    Untersuchung

    0010

    Beratung ist im BEMA-Leistungsinhalt, in der GOZ nicht

    Ä1, Ä3, Ä4 oder Ä34

    12/bMF

    bMF, streng limitiert

    2030

    z. B. bei 2060 ff. zur Formgebungshilfe zu berechnen

    2030 zweifach zu berechnen, 1x Präparieren, 1x Füllen

    25/cP

    Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität

    2330

    • Der provisorische Verschluss muss separat berechnet werden
    • Adhäsive Befestigung des temporären Verschlusses

    z. B. 2020

     

    2197

    26/P

    Direkte Überkappung, je Zahn – definitiver Verschluss zwingend erforderlich

    2340

    Die 2340 löst keinen definitiven Verschluss aus, die weitere Versorgung ist dem Zahnarzt freigestellt

    z. B. 2020, 2050 ff. etc.

    105/Mu

    Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen – subgingivale Applikationen oder Spülungen sind keine BEMA Mu

    4020

    Subgingivale antibakterielle Medikamente können eingebracht werden

    z .B. 4025

    bzw. § 6 Abs. 1

    106/sK

    Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches

    4030

    Berechenbar je Kategorie, d. h. je Maßnahmen an natürlichen Zähnen bzw. je Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten

    4030 somit je Kategorie doppelt

    13

    Füllungen

    2050ff

    Diverse Begleitleistungen

    • 4050/4055
    • 2130 Restfüllungen
    • 2030 Formgebungshilfe bei 2060 ff.

    AIT a/b

    Antiinfektiöse Therapie

    § 6 (1)

    Die analoge Leistung „AIT“ betrifft subgingivale Areale

    • 4050/4055
    • 1040
    • 4060

    IP 5

    Fissurenversiegelung, inkl. der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne

    2000

    Die 2000 beschreibt nur die Versiegelung.

    • 4050/4055
    • 1040
    • 4060

    45/X3

    Entfernen e. tief frakturierten Zahnes

    3020

    Zuschlag möglich

    0500

    04

    PSI

    4005

    Ausdruck auf Wunsch

    + Ä70

    K 8

    Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)

    7050

    Im BEMA gilt je Sitzung „entweder oder“, in der GOZ darf je Sitzung die 7050 mit der 7060 kombiniert werden, wenn es getrennte Regionen sind

    7060

    K 9

    Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)

    7060

    7050

     

    3. Vergleich Bestimmungen und Zulassung zur Abrechnung

    Im weiteren Verlauf einer Therapie können Folgeleistungen im BEMA ausgeschlossen werden. Das bedeutet, die Leistung wird erbracht und vergütet und nachfolgende Maßnahmen sind aufgrund der Bestimmungen ausgeschlossen. Egal wie oft sich der Patient vorstellt, es darf keine Leistung berechnet werden. Insofern können weitere Folgeleistungen zur Kostenfalle werden. In der GOZ ist dies nicht der Fall. Sie dürfen weitere Folgeleistungen nach Notwendigkeit berechnen. Betrachten Sie also die Gesamtleistung mit Folgeleistungen, die Summe der Vergütungen der jeweiligen GOZ-Ziffern, die Vergütung der BEMA-Einzelleistung übersteigen. Daher empfiehlt sich eine Mischkalkulation

     

    Hauptleistung
    BEMA
    GOZ

    Reparaturen Zahnersatz

    Innerhalb der ersten drei Monate nach Eingliederung/neu oder Eingliederung/Reparatur ist die Berechnung von BEMA Mu/sK nicht erlaubt

    Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal): 0,00 Euro

    In der GOZ sind Behandlungen von Decubitus, Entfernung von Kanten via GOZ 4020/4030 sofort erlaubt

    Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal): 31,05 Euro

    Kontrolle Lückenhalter

    Kontrolle eines Lückenhalters, je Behandlungsquartal

    Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal): 1x 123b (15,40 Euro)

    Keine Begrenzung, so oft wie notwendig

    Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal):

    3x 6210 (34,92 Euro)

    Untersuchungen

    Eine Leistung nach Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten

    Zusätzliche Untersuchungen ohne Begrenzung ansatzfähig:

    • 0010 / 12,94 Euro
    • Ä 6 / 13,41 Euro
    • Ä 5 / 10,72 Euro

    Anästhesien

    • Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 40 kann im Bereich von zwei nebeneinandestehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen.
    • Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 40 ein zweites Mal ansatzfähig, in Ausnahme als intraligamentäre Anästhesie 1x je Zahn.
    • Bei (parodontal-)chirurgischen Leistungen sind in begründeten Ausnahmefällen die Nrn. 40 und 41 berechnungsfähig, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
    • Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet oder GOZ 0090 und 0100 kombiniert, ist dies in der Rechnung zu begründen. Die Mehrfachberechnung ist somit weder auf Ausnahmen oder bestimmte lang andauernde Therapien limitiert.
    • Die Anästhesie nach 0090 wird je Zahn berechnet, daher also einmal mehr als im BEMA.

    Entfernung von Zahnstein

    Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig, als Leistung nach Nr. 107a ist sie einmal pro Kalenderhalbjahr berechnungsfähig.

    Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Innerhalb der 30 Tage ist die 4060 abzurechnen.

     

    4. G-BA-Richtlinien und Wirtschaftlichkeitsgebot

    Die Sachleistung des BEMA ist durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V streng limitiert. Insofern können die Richtlinien Leistungen unterbinden, die aus Sicht des Zahnarztes notwendig sind, und z. B. sogar die Extraktion eines Zahnes verlangen. Behandlungsversuche und unnötige Therapien sollen nicht zulasten der GKV berechnet werden. Indikation, Umfang und Therapiemaßnahmen sind hierbei streng festgelegt. Vom Zahnarzt abgerechnete Leistungen werden nach Wirtschaftlichkeitsgebot geprüft. Verstöße gegen die G-BA-Vorgaben werden mittels Regress geahndet.

     

    In der GOZ gelten die Vorgaben des G-BA nicht. Ist eine Therapie zahnmedizinisch notwendig, so darf sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 berechnet werden. Die Entscheidung, wie umfangreich die Therapie ist, treffen der Zahnarzt und der Patient gemeinsam. Eine Limitierung gibt es nicht, notwendige Therapien werden auch als Erhaltungsversuche im Sinne der Notwendigkeit betrachtet. Somit unterliegen IP-Leistungen, Kieferorthopädie, konservierende Therapien, Endodontie und PAR-Therapie keinerlei Begrenzung und können vollumfänglich berechnet werden. Auch hier gilt die Mischkalkulation. In Gänze betrachtet kann der BEMA begrenzt sein – die GOZ/GOÄ lässt weitere Leistungen zu.

    5. Gebührenpositionen, die im BEMA, aber nicht in der GOZ enthalten sind

    Vergessen Sie nicht die Vergütung des BEMA, auch wenn Sie in den o. g. Maßgaben den Vergleich etwas differenzierter betrachten müssen. Es gibt Leistungen des BEMA, die in der GOZ nicht enthalten sind. Grundsatz ist die Vergütung nach eigener Kalkulation. Berücksichtigt man Stundensatz, Material, Vor-und Nachbereitung, so wird die analoge Position deutlich über der BEMA-Vergütung liegen. Aber nicht alle Praxen handeln nach diesem Prinzip. Für diese Praxen wäre der Blick in den BEMA schon mal ein wichtiger Anfang, sodass sie zumindest nicht unter BEMA „arbeiten“.

     

    BEMA
    Vergütung (Euro, ca.)

    Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

    37,00

    Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn

    14,00

    Alveolotomie

    47,00

    AIT a

    18,30

    AIT b

    34,00

    Digitale Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme)

    39,00

    UP 1

    36,00

    Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

    10,00

    Liste beispielhaft, nicht abschließend

     

     

    FAZIT — BEMA und GOZ sind komplex und vielschichtig. Die Sachleistung im BEMA ist auf Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit ausgelegt. Die Mittel der Solidargemeinschaft dürfen nicht unnötig belastet werden. Die GKV kann über Regresse Honorar erfolgreich zurückfordern. Vertragszahnarzt und GKV sind vertraglich gebunden, der Patient hat auf den Umfang der Sachleistung keinen Einfluss. Die GOZ/GOÄ ist auf die Notwendigkeit der Behandlung ausgelegt. Der Patient bekommt auf Wunsch die im Behandlungsvertrag vereinbarte Leistung. Inwieweit die private Krankenversicherung die Kosten für die vereinbarte Behandlung erstattet, ist im Versicherungsvertrag zwischen Patient und Versicherer geregelt, der für Sie als Zahnarzt nicht bindend ist. Ist Ihnen vor der Behandlung eine mögliche Nichterstattung durch den Versicherer bekannt, müssen Sie den Patienten allerdings gemäß § 630c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darauf hinweisen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 11 | ID 50804534