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    Intrakanalärer Stiftaufbau: Anspruch auf Festzuschuss nur mit zeitgleicher Kronenversorgung bzw. Instandsetzung?

    Bild: ©romaset - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zum intrakanalären Stiftaufbau gelesen (AAZ 11/2022, Seite 16 ff). Wir machen in letzter Zeit die Erfahrung, dass gesetzliche Krankenkassen den intrakanalären Stiftaufbau nur noch in Verbindung mit einer Kronenversorgung abrechnen möchten. Sie argumentieren, der Stiftaufbau gehöre zur Krone. Auf unseren Einwand, dass zuerst der Stiftaufbau durchgeführt wird und dann erst nach einer gewissen Zeit die Kronenversorgung, folgt die Gegenfrage, warum die Krone nicht direkt nach der Wurzelfüllung eingesetzt werde, ob man am Erfolg der Wurzelfüllung zweifeln würde.“ |

     

    Antwort: Wie im o. g. Beitrag beschrieben, ist eine Berechnung eines intrakanalären Stiftaufbaus über GKV und Festzuschuss nicht möglich, wenn keine zeitgleiche Kronenversorgung oder Instandsetzung einer Krone erfolgt.

     

    Wenn der intrakanaläre Stiftaufbau im zeitlichen Zusammenhang mit einer Neuanfertigung einer Krone oder einer Instandsetzung und Wiedereingliederung einer vorhandenen Krone erfolgt, so kann der Festzuschussbefund-Nr. 1.4 berechnet werden. Wird die vorhandene Krone nicht abgenommen bzw. erneuert, so hat der Patient auch keinen Anspruch auf einen Festzuschuss. Die Umsetzung dieser Vorschrift kann regional nach KZV variieren. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer zuständigen KZV!

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 1 | ID 48733262