· Fachbeitrag · Endodontie
Endodontisches Schnittstellenmanagement: Anforderungen für die GKV-Abrechnung
von Yvonne Lindner, ZMV, Hundhaupten, dentalcheck-thueringen.de
Kaum ein Fachgebiet weist in der Abrechnung derartige Fehlinterpretationen der Richtlinien, unkorrekte Zuzahlungsvereinbarungen oder auch Regressforderungen auf wie die Endodontie. Häufiger Grund ist das nicht beachtete Schnittstellenmanagement. Für die klare Differenzierung zwischen Abrechnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Privatliquidation lohnt zunächst ein Blick in die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Drei Kriterien zur Einstufung in eine GKV-Behandlung
Bei der indizierten endodontischen Behandlung ist Abschnitt B. III. Nr. 9 G-BA-Behandlungsrichtlinie zwingend zu beachten. Die folgenden Anforderungen gelten nur für Molaren. Lediglich ein Kriterium muss erfüllt sein, um eine vertragszahnärztliche Versorgung auszulösen:
„Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.
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