· Fachbeitrag · Dokumentation
FAQ zur elektronischen Patientenakte: So vermeiden Sie Honorarverluste
Bereits seit Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in Zahnarztpraxen verpflichtend (AAZ 10/2024, Seite 5 ff.) Nun drohen ab Januar 2026 auch noch Sanktionen bei Nichtnutzung – angefangen bei Honorarkürzungen über die Kürzung der TI-Pauschale bis hin zum Ausschluss der Praxis von der Abrechnung. Aber die ePA kann bzw. muss nicht immer befüllt werden und alle Informationen sind auch nicht immer zu übertragen. Was ist zu tun? AAZ beantwortet in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema.
Was ist die ePA?
Die elektronische Patientenakte ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI). Sie ist ein lebenslanger, digitaler Speicherort für individuelle Gesundheitsdaten. Die Speicherung erfolgt auf sicheren Cloud-Servern der Krankenkassen innerhalb der TI. Dort können alle Ärzte, Zahnärzte und andere medizinische Einrichtungen sowie die Patienten selbst medizinische Daten und Unterlagen speichern.
Die Patienten können über eine spezielle ePA-App ihrer Krankenkasse darauf zugreifen, die Zahnarztpraxis nutzt dazu ihr Praxisverwaltungssystem (PVS).
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