· Fachbeitrag · Dokumentation
Das ändert sich bei Abrechnung und Nutzung der ePA
Seit dem 30.07.2026 gilt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG). Daraus ergeben sich auch Änderungen bei der elektronischen Patientenakte (ePA). Unabhängig von der Gesetzgebung erhält die ePA weitere Funktionen. AAZ fasst die Änderungen zusammen.
Zahnärzte können Befüllung zum 01.01.2027 nicht mehr abrechnen
Ärzte und Zahnärzte können künftig die Erst- und Folgebefüllung der ePA nicht mehr abrechnen. Für Zahnärzte gilt diese Regelung ab dem 01.01.2027. D. h., die BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 sind ab diesem Stichtag nicht mehr ansatzfähig.
Neue Funktionen in der ePA ab Juli 2026
Unabhängig davon gibt es laut gematik auch neue Funktionen der ePA. Beginnend ab Juli 2026 erhalten die ePA-Apps der Krankenkassen nach und nach ein Update, mit dem schrittweise neue Funktionen der (ePA) erlebbar werden:
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