· Fachbeitrag · Dokumentation
BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 zum 01.01.2026 neu gefasst – für Zahnärzte ändert sich nichts
Im BEMA wurde rückwirkend zum 01.01.2026 eine inhaltlich-sprachliche Anpassung aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur elektronischen Patientenakte (ePA; AAZ 02/2026, Seite 4 ff.)) vorgenommen. Die Leistungsbeschreibungen zu den BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 wurden geändert. Die gute Nachricht: Weder in ihren praktischen Abläufen noch an ihren Praxisverwaltungssystemen (PVS) müssen Zahnarztpraxen etwas umstellen.
Bereits geltende Rechtslage laut SGB V wird umgesetzt
Bereits am 12.12.2024 hatte der Bewertungsausschusses (BewA) den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, Teil 1 (KCH) zu den BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 geändert. Die Änderung ist bereits rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Darüber informiert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) per Rundschreiben am 04.02.2026 (online unter iww.de/s15127).
Hintergrund sei, so die KZBV, eine inhaltlich-sprachliche Anpassung bezüglich der Befüllung der ePA aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen. Die bereits geltende formelle Rechtslage im Sozialgesetzbuch (SGB V) werde damit umgesetzt.
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