Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Dokumentation

    BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 zum 01.01.2026 neu gefasst – für Zahnärzte ändert sich nichts

    Bild: momius - stock.adobe.com

    Im BEMA wurde rückwirkend zum 01.01.2026 eine inhaltlich-sprachliche Anpassung aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur elektronischen Patientenakte (ePA; AAZ 02/2026, Seite 4 ff.) vorgenommen. Die Leistungsbeschreibungen zu den BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 wurden geändert. Die gute Nachricht: Weder in ihren praktischen Abläufen noch an ihren Praxisverwaltungssystemen (PVS) müssen Zahnarztpraxen etwas umstellen.

    Bereits geltende Rechtslage laut SGB V wird umgesetzt

    Bereits am 12.12.2024 hatte der Bewertungsausschuss (BewA) den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, Teil 1 (KCH) zu den BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 geändert. Die Änderung ist bereits rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Darüber informiert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) per Rundschreiben am 04.02.2026 (online unter iww.de/s15127).

     

    Hintergrund sei, so die KZBV, eine inhaltlich-sprachliche Anpassung bezüglich der Befüllung der ePA aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen. Die bereits geltende formelle Rechtslage im Sozialgesetzbuch (SGB) V werde damit umgesetzt.

    Weitere BEMA-Änderungen zur ePA werden künftig unnötig

    Nun wird klargestellt, dass neben der Befüllung der ePA auf Verlangen des Patienten auch eine obligatorische Befüllung möglich sein kann. In dem Zusammenhang wird auch auf andere Paragrafen des SGB V verwiesen, um künftig in vergleichbaren Fällen nicht erneut Änderungen an den Beschreibungen im BEMA vornehmen zu müssen.

     

    Es wird für die Erst- und Folgebefüllungen auf die maßgebenden Bestimmungen von § 346 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V Bezug genommen. Es geht dabei primär nicht um den Inhalt der ePA, sondern um die zu erbringende Unterstützungsleistung. Dort bzw. in den §§ 347 ff. SGB V sind der jeweils aktuell gegenständliche Umfang der von den Zahnärzten in der ePA obligatorisch oder auf Verlangen des Versicherten einzustellenden Daten geregelt, soweit diese nicht ausschließlich durch andere Leistungserbringer, die Krankenkassen oder die Versicherten selbst in der ePA verarbeitet werden.

    Begrifflichkeiten zur Datenverarbeitung teilweise erweitert

    Der Leistungstext spricht nun auch nicht mehr von der „Erfassung und Speicherung von Daten“ durch die Zahnärzte, sondern von dem weiter zu verstehenden Begriff der „Verarbeitung von Daten“.

     

    Demgegenüber bleibt die Formulierung der einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Dokumentation als Beschreibung der grundsätzlichen Zielsetzung der ePA im Gegensatz zur praxiseigenen Dokumentation erhalten. Hierauf hatten die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung Wert gelegt. Es geht also nicht um die tatsächlich übergreifende Nutzung der eingestellten Daten, sondern um die abstrakte Nutzungsmöglichkeit der Dokumentation insgesamt durch Zugriffsberechtigte.

    Es gibt keine Übergangsregelung

    Es ist keine Übergangsregelung festgelegt worden. Die Änderungen sind bereits zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums liegt ebenfalls vor.

    Das sind die Änderungen im Wortlaut

    Nachfolgend sind jeweils die alte und die 01.01.2026 geltende neue Fassung der Leistungsbeschreibungen zu den BEMA-Nrn. ePA1 und ePA 2 gegenübergestellt:

     

    ePA1 (Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte)

    Bisherige Fassung
    Neue Fassung
    • 1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
      • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs.  2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.

     

    • 2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrich-tungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
    •  
    • 3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.“
    • 1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
      • die Verarbeitung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte nach Maßgabe des § 346 Abs. 3 SGB V,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • erforderlichenfalls die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.

     

    • 2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.

     

    • 3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.“
     

     

    ePA2 (Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte)

    Bisherige Fassung
    Neue Fassung
    • 1. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst
      • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.

     

    • 2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
    •  
    • 3. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 abrechenbar.“
    • 1. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst
      • die Verarbeitung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte nach Maßgabe des § 346 Abs. 1 SGB V,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • erforderlichenfalls die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.

     

    • 2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
    •  
    • 3. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 abrechenbar.“
     

    Im Arbeitsalltag der Praxisteams ändert sich nichts

    Wie oben dargestellt, sind die Leistungsbeschreibungen zu den BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2 inhaltlich ansonsten unverändert geblieben. Die den Zahnarztpraxen bekannten Informationen der KZBV und ihrer KZVen hinsichtlich der Befüllung der ePA, wie beispielsweise der bekannte Dreispalter, welche Daten obligatorisch oder auf Wunsch der Patienten einzustellen sind bzw. welche nicht eingestellt werden dürfen (vgl. AAZ 02/2026, Seite 4 ff.), gelten damit unverändert weiter.

     

    FAZIT — Für die Kommunikation mit den Patienten und anderen Beteiligten sowie für die Feststellungscodes in Ihrem PVS ändert sich nichts. Deshalb bleiben die bereits gelebten rechtlichen und praktischen Abläufe in der Praxis ebenfalls unberührt. Es besteht kein Änderungsbedarf für das Praxisteam.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 3 | ID 50707432