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  • · Bisskorrektur

    Wie sind KFO-Frühbehandlungen abzurechnen?

    Bild: ©marketlan - stock.adobe.com

    | FRAGE: Wir haben selten einen kieferorthopädischen (KFO-)Behandlungsfall. Jetzt soll bei einer fünfjährigen Patientin ein Kreuzbiss korrigiert werden. Wird dies von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen? Wenn ja, wie wird die Behandlung abgerechnet? Haben Sie dazu ein Beispiel? |

     

    Antwort: Die GKV trägt die Kosten einer KFO-Behandlung, wenn ein Behandlungsbedarf entsprechend den KFO-Richtlinien anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festgestellt wird. Dies erfordert eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen. Der Befund eines beidseitigen Kreuzbisses ist in die KIG-Stufe K3, der eines einseitigen Kreuzbisses in K4 eingeordnet, sodass deren Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden kann.

     

    KFO-Behandlungen sollen nach den KFO-Richtlinien grundsätzlich im späten Wechselgebiss begonnen werden. Ein Kreuzbiss sollte so früh wie möglich im Rahmen einer kurzen KFO-Frühbehandlung korrigiert werden; dies lassen die KFO-Richtlinien zu und legen fest, dass die Frühbehandlung maximal sechs Quartale dauern darf und nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden soll.