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  • · BEMA & GOZ

    Wiederbefestigen der Krone mit Anhänger ‒ wie abrechnen?

    Bild: ©S.Alias - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Bei uns gibt es gerade unterschiedliche Meinungen. Wie ist folgende Reparatur bei einem Kassenpatienten abzurechnen: Die gelöste Brücke von Krone 44 mit einem frei endenden Brückenglied 45 wird wieder eingegliedert. Kann BEMA-Nr. 24a oder BEMA-Nr. 95a abgerechnet werden? Oder ist eine Abrechnung über die GOZ erforderlich?“ |

     

    Antwort: Die Versorgung löst keine BEMA-Abrechnungsposition und auch keinen befundbezogenen Festzuschuss aus. Laut ZE-Richtlinie Nr. 22 sind Freiendbrücken nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.

     

    Somit sind bei der infrage stehenden wieder zu befestigenden Versorgung beide fachlich-medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt: erstens ist die Brücke nur an einem Pfeilerzahn verankert und zweitens wird durch das Brückenglied ein Molar ersetzt. Es handelt sich um eine privat zu vereinbarende zahnärztliche Leistung, wofür die GOZ die Berechnungsgrundlage ist.

     

    Für das definitive Wiedereingliedern einer festsitzenden endgültigen Brücke wird unabhängig von der Anzahl der Brückenanker die Nr. 5110 GOZ berechnet. Die Nr. 5110 vergütet die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung, beinhaltet diese jedoch nicht. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 2 | ID 47463614