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  • · BEMA & GOZ

    Umarbeiten eines Aufbissbehelfs nach Herstellen einer neuen Krone ‒ wie ist das abzurechnen?

    Bild: ©blende40 - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Wie kann bei einem Kassenpatienten die Umarbeitung eines Aufbissbehelfs nach Herstellung einer neuen Krone berechnet werden?“ |

     

    Antwort: Stellt sich z. B. bei einer Kontrolle, die nach der BEMA-Nr. K7 abgerechnet wird, heraus, dass an Aufbissbehelfen funktionelle Mängel vorliegen, so sind geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen vorzunehmen. Je nach Notwendigkeit kann die Korrektur des Aufbissbehelfs nach den BEMA-Nrn. K6‒K9 erfolgen.

     

    Die Umarbeitung eines Aufbissbehelfs nach Eingliederung einer Krone ist selten, aber im Gebührentext nicht ausgeschlossen. Bei unklarer Situation können schon kleine Abweichungen von der ursprünglichen korrekten Form des Aufbissbehelfs ‒ besonders bei adjustierten Aufbissbehelfen nach der BEMA-Nr. K1 ‒ das Therapieziel negativ beeinflussen und somit medizinisch notwendig sein.

     

    Je nach Kostenaufwand muss jedoch vorab geprüft werden, ob eine Wiederherstellung gemäß § 12 SGB V unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit sinnvoll ist oder ob eine Neuanfertigung des Aufbissbehelfs Vorrang hat. Dies gilt insbesondere für Unterfütterungsmaßnahmen, die in erhöhtem Maße das Risiko der Veränderung der therapeutisch eingestellten Kontaktbeziehung in Okklusion und Artikulation bergen. Bestehen Zweifel an der Kostenübernahme, sollten Sie Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse halten, zumal die Umarbeitung an einer erst kürzlich eingegliederten Aufbissschiene erfolgt. Eine Dokumentation von Ursache und Therapie ist grundsätzlich wichtig.

     

    Ist die Korrektur aufgrund einer außervertraglich gefertigten Krone (ohne Festzuschuss) eingegliedert worden, so folgt die Wiederherstellung der Privatleistung. Andernfalls ist noch zu prüfen, in welchem Umfang die Wiederherstellung erforderlich war. Neben den BEMA-Nrn. K7 und K8 fallen in der Regel keine Materialkosten an. Bundeseinheitlich gilt, dass im Zusammenhang mit Leistungen nach BEMA-Nr. K9 pro Abformung ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 Euro abgerechnet werden kann; auch ist das Kunststoffmaterial für den Aufbau der neuen adjustierten Oberflächen abrechenbar. Gemäß der Vorgabe des Bundesmantelvertrags (BMV-Z) können abweichende oder ergänzende gesamtvertragliche Regelungen für die Abformung, zu den Versandkosten an das gewerbliche Labor und zu den Praxismaterialien getroffen werden (Anlage 1 Abschnitt 3.2.2 Ziffer 6 BMV-Z).

     

    Neben den für die zahnärztliche Leistung vorgesehenen Gebühren werden bei der Wiederherstellung oder Unterfütterung von Aufbissbehelfen als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL II) abgerechnet. Die Rechnungen des Praxis- oder Dentallabors sind dem Abrechnungsformular beizufügen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 13 | ID 47158970