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  • · Fachbeitrag · BEMA-Änderung

    Neue BEMA-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen zum 01.07.2018

    | Zum 01.07.2018 werden neue Prophylaxeleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in den BEMA aufgenommen. Die Neuregelungen werden flankiert von einer teilweisen Umbewertung der Besuchs- und Zuschlagsleistungen. Mit den Änderungen soll die zahnärztliche Versorgung von Patienten, denen eine eigenverantwortliche, selbstständige tägliche Mundpflege nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich ist, verbessert werden. Lesen Sie nachfolgend, welche Regeln für die Abrechnung der entsprechenden Leistungen ab dem 01.07.2018 gelten. |

    Bewertungsausschuss setzt gesetzliche Vorgaben um

    Bereits 2013 und 2014 hatten das GKV-Versorgungsstrukturgesetz und das Pflegeneuausrichtungsgesetz Anreize zur Förderung einer aufsuchenden Betreuung im BEMA mit sich gebracht. Damals war der Bewertungsausschuss bereits über die Beschreibung reiner Zuschlagspositionen hinausgegangen und hatte konkrete vorbeugende Maßnahmen geregelt, die allerdings nur im Rahmen von Kooperationsverträgen in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden konnten. Mit dem seit Juli 2017 geltenden GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber zudem in § 22a SGB V einen konkreten Anspruch auf den Erhalt von präventiven zahnärztlichen Maßnahmen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen festgelegt.

     

    • § 22a SGB V: „Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“
    • (1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere
      • die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus,
      • die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung,
      • die Erstellung eines Plans zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.

     

    • Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.

     

    • (2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.