· Fachbeitrag · Ausgabe 11/2026
2027 im Blick: Was Sie jetzt bei Festzuschüssen, ePA und Abrechnung beachten sollten
Die Änderungen zum 01.01.2027 betreffen unterschiedliche Bereiche der zahnärztlichen Abrechnung – und sie wirken sich nicht alle auf dieselbe Weise aus. Bei KCH, PAR und KBR wird der Spielraum für Punktwertsteigerungen an die Grundlohnrate gebunden. Für Zahnersatz gilt diese Begrenzung nicht; zugleich sinken die Festzuschüsse (AAZ 09/2026, Seite 4). Und bei der ePA entfällt die Vergütung für Erstbefüllung und Aktualisierung (AAZ 09/2026, Seite 5), obwohl die Pflicht zur Befüllung bestehen bleibt. Für Praxen heißt das: genau hinschauen, statt die Neuerungen als einheitliche Kürzung zu behandeln.
Besonders konkret ist der Stichtag beim Zahnersatz: Heil- und Kostenpläne, die bis zum 31.12.2026 ausgestellt und genehmigt sind, erhalten laut Vorlage noch die derzeitigen Festzuschüsse. Ab 2027 werden diese um zehn Prozent abgesenkt; Härtefälle sind ausgenommen. Das kann den Eigenanteil gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten erhöhen. Eine rechtzeitige Prüfung laufender Versorgungsplanungen und eine verständliche Patienteninformation sind daher sinnvoll – ohne dabei medizinisch gebotene Entscheidungen von Fristen abhängig zu machen.
Auch bei der ePA ist eine klare Trennung wichtig: Die Vergütung nach ePA1 und ePA2 endet, die medizinische Verpflichtung zur Befüllung bleibt. Praxen sollten deshalb ihre Abläufe und Abrechnungsroutinen rechtzeitig anpassen. In der Kieferorthopädie wiederum sind weitere Änderungen angekündigt, deren Konkretisierung noch aussteht; hier gilt es, die Entwicklung im Blick zu behalten.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie jetzt, welche genehmigungsbedürftigen Zahnersatzpläne bis zum Jahresende anstehen, informieren Sie betroffene Patientinnen und Patienten über die Festzuschüsse und bereiten Sie Ihre ePA-Prozesse auf den Wegfall der Vergütung vor. Für KFO-Behandlungen sollten Sie die weiteren Vorgaben abwarten und die Übergangsregelungen beachten.