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  • · Änderung der „Allgemeinen Regelung“

    Neue Regeln zur zahnärztlichen Versorgung von militärischem Personal und deren Vergütung

    Bild: ©Thomas Reimer - stock.adobe.com

    | In vielen Zahnarztpraxen werden Bundeswehrangehörige selten bis gar nicht behandelt. Entsprechend sind die Abläufe und Abrechnungsregeln häufig nicht präsent. Und nun gibt es auch noch einige Änderungen: Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat eine neue „Allgemeine Regelung“ (AR) „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ erlassen, die den Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Versorgung regelt und die bisherigen Richtlinien ablöst. Die neue AR „A-860/13“ ist zeitgleich mit ihrer Verkündung am 12.04.2021 in Kraft getreten (online unter iww.de/s4864 ). AAZ informiert über die wichtigsten Regelungen und Neuerungen. |

    Keine Pflicht zur Behandlung von Bundeswehrpersonal

    Unverändert gilt, dass Angehörige der Bundeswehr grundsätzlich in Einrichtungen der Bundeswehr behandelt werden. Für die Behandlung in ziviler Praxis ist daher ‒ von Notfällen abgesehen ‒ eine Überweisung erforderlich. Die Überweisung der Bundeswehr gilt in der Regel bis zum Ende des laufenden Quartals. Für jedes weitere Quartal ist eine erneute Überweisung erforderlich.

     

    Vertragszahnärzte können frei entscheiden, ob sie Bundeswehrangehörige zur Behandlung annehmen. Tun sie dies, müssen sie die in der AR A-860/13 genannten Bedingungen einhalten.