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  • · Fachbeitrag · Abrechnungswissen

    Das neue PAR-Versorgungskonzept: So lässt es sich gebührentechnisch bereits heute umsetzen!

    | Im Rahmen des Deutschen Zahnärztetages 2017 wurde nach mehrjährigen Vorarbeiten ein neues Konzept für die Behandlung von Parodontalerkrankungen bei GKV-Versicherten verabschiedet. Es soll die derzeitige 40 Jahre alte Behandlungs-Richtlinie ersetzen und enthält zusätzliche Leistungen wie „Ärztliches Gespräch“ und „Unterstützende Parodontitistherapie“ (UPI), die zurzeit noch im GKV-Leistungskatalog fehlen. AAZ zeigt Ihnen nachfolgend auf, wie Sie dieses Konzept bereits jetzt anwenden und unter Rückgriff auf die GOZ abrechnen können. |

    Das neue PAR-Versorgungskonzept

    Das Konzept wurde von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) erarbeitet. Es soll der Zahnärzteschaft als Grundlage für die Neuausrichtung der Parodontitis-Behandlung im GKV-Bereich dienen. Die Politik und die Krankenkassen sind nun angehalten, das Konzept in der vertragszahnärztlichen Versorgung umzusetzen.

     

    Unter Berücksichtigung international gültiger und eingeführter Behandlungs- und Betreuungskonzepte empfehlen KZBV, BZÄK und DG PARO für PAR-Behandlungen die folgende „Behandlungsstrecke“:

     

    Das neue PAR-Versorgungskonzept sieht folgende acht Therapieschritte vor:

     

    1. Erstkontakt

    Die im Rahmen des Erstkontakts bzw. der Routineuntersuchung erhobenen Befunde dienen der Feststellung, ob Anzeichen einer parodontalen Erkrankung vorliegen, die eine gezielte Diagnostik erfordern.

     

    2. Ausführlicher PAR-Basisbefund, Diagnose, Prognose, Therapieplanung

    Mit der Erhebung des ausführlichen parodontalen Basisbefunds („Parodontalstatus“) erhält der Behandler alle Informationen, die er für die Planung und Durchführung der weiteren Schritte benötigt. Art und Umfang der Befunderhebung ergeben sich aus der Behandlungsrichtlinie des G-BA. Dies gilt auch für die Dokumentation des Befundes, die durch das im Bundesmantelvertrag enthaltene Formular „Parodontalstatus“ konkretisiert wird.

     

    3. Ärztliches Gespräch (ÄG)

    Das Ärztliche Gespräch im Anschluss an Befunderhebung, Diagnose, Prognose und Therapieplanung ist ein eigener Therapieschritt. Es enthält u. a. Informationen über Befund, Diagnose, Therapiealternativen und deren Bedeutung, die ggf. anfallenden Kosten, die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten und Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.

     

    4. Antiinfektiöse Therapie (AIT)

    Die AIT hat zum Ziel, entzündliche Prozesse und Reizfaktoren, die eine Entzündung unterhalten oder auslösen können, zu beseitigen. Blutung bzw. Suppuration auf Sondierung sollen weitgehend eliminiert werden. Weiteres Ziel ist es, die sondierbaren Taschentiefen (ST) in einen Bereich ≤ 5 mm zu reduzieren. Die AIT erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens.

     

    5. Reevaluation 1 und Ärztliches Gespräch

    Etwa drei bis sechs Monate nach der AIT erfolgt die erste Reevaluation der parodontalen Befunde. Dazu sind die auf dem Formular „Parodontalstatus“ aufgeführten Befunde erneut zu erheben und zu dokumentieren. Der Vergleich mit den Befunddaten vor der AIT erlaubt die zielgenaue Planung des weiteren Vorgehens. Das anschließend zu führende Ärztliche Gespräch umfasst die Information des Patienten über die Ergebnisse der Reevaluation und das weitere Vorgehen inklusive der ggf. anstehenden chirurgischen Therapie.

     

    Ist kein chirurgischer Eingriff notwendig, erfolgt eine

    • Aufklärung über die UPT und die dadurch entstehenden Kosten und die
    • Remotivierung des Patienten durch Krankheitsaufklärung und Verhaltensinstruktion.

     

    6. Eventuelle weiterführende chirurgische Parodontitistherapie (CPT)

    In vielen Fällen reicht die nicht chirurgische Therapie. Je nach Ergebnis der ersten Reevaluation kann jedoch ein chirurgischer Eingriff erforderlich werden, z. B. bei noch bestehenden größeren Taschentiefen (ST > 5,5 mm).

     

    7. Reevaluation 2 und Ärztliches Gespräch

    Drei bis sechs Monate nach einer chirurgischen Therapie bedarf es einer erneuten Reevaluation und eines weiteren Ärztlichen Gesprächs mit dem Patienten.

     

    8. Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

    Nachdem drei bis sechs Monate nach Abschluss der AlT bzw. der CPT mit Reevaluation 1 bzw. Reevaluation 2 parodontal stabile Verhältnisse festgestellt wurden, beginnt die UPT. Sie besteht aus folgenden Elementen:

     

    • Kontrolle der individuellen Mundhygiene (Plaque- und Entzündungsindex)
    • Mundhygienemotivation und -instruktion
    • Mindestens einmal pro Jahr Parodontalstatus
    • Erneute vollständige supra- und subgingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen
    • Subgingivale Instrumentierung an Zähnen mit ST = 4 mm und BOP und allen Stellen mit ST ≥ 5 mm

    Das neue PAR-Konzept: So ist es zurzeit abrechenbar!

    Einen Teil der empfohlenen Therapieschritte enthält der BEMA in seinen Leistungsbeschreibungen. Einige neue Leistungen aus dem Behandlungskonzept sind zurzeit im BEMA nicht abgebildet und somit im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten. Sie müssen derzeit gemäß den GKV-Regelungen privat vereinbart und nach der GOZ bzw. GOÄ berechnet werden.

     

    Aktuell sind die Reevaluation 1 und 2, das Ärztliche Gespräch sowie die unterstützende Parodontitistherapie in der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und in den bestehenden Leistungsbeschreibungen des BEMA nicht abgebildet. Dies gilt auch für die diversen PAR-Leistungen, die in der GOZ, jedoch nicht im BEMA beschrieben sind. Dazu zählen

    • Auffüllen parodontaler Knochendefekte (GOZ-Nr. 4110),
    • Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ-Nr. 4120),
    • Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut (GOZ-Nr. 4130),
    • Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe (GOZ-Nr. 4133),
    • Osteoplastik auch Kronenverlängerung,
    • Tunnelierung o. Ä. (GOZ-Nr. 4136) und
    • Verwendung einer Membran (GOZ-Nr. 4138).

     

    Will die Zahnarztpraxis das empfohlene Behandlungskonzept heute bereits umsetzen bzw. sind vorgenannte GOZ-Leistungen geplant, so kann sie die entsprechenden Leistungen wie nachfolgend dargestellt abrechnen. Die Zusammenstellung der Gebühren ist eng an den Vorgaben des empfohlenen Behandlungskonzepts ausgerichtet.

     

    • Schritt 1: Erstkontakt ‒ Befund
    Leistung
    BEMA-Nr.
    GOZ-Nr.

    Eingehende Untersuchung

    01 (U)

    Erhebung des PSI-Code

    04 (U)

    Röntgendiagnostik der Zähne (Röntgenstatus) oder

    Ä925d

    Orthopantomogramm

    Ä935d

     

     

    • Schritt 2: PAR-Basisbefund ‒ Diagnose ‒ Prognose ‒ Therapieplanung

    Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplans bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, u. a.

    • Sondierung ‒ Sondierungstiefe
    • Sondierung ‒ Attachmentverlust
    • Sondierung ‒ Blutung

    4

     

     

    • Schritt 3: Ärztliches Gespräch (ÄG)
    Leistung
    BEMA-Nr.
    GOZ-Nr.

    Ärztliches Gespräch

    Ä3a

    Erläuterungen: Eine Beratungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 3 wäre nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung. Diese GOZ-Abrechnungsbestimmung würde dazu führen, dass für eine Vergütung dieses Therapieschrittes ein zusätzlicher Termin erforderlich wird. Die Tatsache, dass in dem ÄG weitere Leistungen erbracht werden ‒ wie z. B. Motivierung bzw. Remotivierung des Patienten durch Krankheitsaufklärung und Verhaltensinstruktion ‒ lässt die Analogberechnung zu. Eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung könnte die GOÄ-Nr. 3 sein. In der Rechnung könnte stehen: „Ärztliches Gespräch entsprechend GOÄ-Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung)“.

     

     

    • Schritt 4: Antiinfektiöse Therapie (AIT)

    Debridement ‒ geschlossen, je einwurzeligem Zahn

    P200

    Debridement ‒ geschlossen, je mehrwurzeligem Zahn

    P201

    Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien

    111

    Erläuterungen: Unter AIT wird das supra- und subgingivale Debridement (Entfernung von Plaque und Konkrementen von der Wurzeloberfläche) ohne chirurgische Lappenbildung verstanden. Daher ist diese Leistung nach den BEMA-Nrn. P200 bzw. P201 berechnungsfähig.

     

     

    • Schritt 5: Reevaluation 1 ‒ Ärztliches Gespräch

    Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

    4000

    Ärztliches Gespräch

    Ä3a

    Erläuterungen: Die BEMA-Nr. 4 kann pro Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden und ist daher hier nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der GOZ-Nr. 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechenbar.

    Der Zahnarzt bespricht mit dem Patienten die Ergebnisse der Reevaluation und das weitere Vorgehen.

     

     

    • Schritt 6: Eventuell weiterführende chirurgische Parodontitis-Therapie (CPT)

    Chirurgische Therapie - offen, einwurzeliger Zahn

    P202

    Chirurgische Therapie - offen, mehrwurzeliger Zahn

    P203

    Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien

    111

    Erläuterungen: Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. P202 und P203 setzen chirurgische Maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopathien voraus. Diese umfassen die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.

     

     

    • Schritt 7: Reevaluation 2 ‒ Ärztliches Gespräch

    Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

    4000

    Ärztliches Gespräch

    Ä3a

     

     

    • Schritt 8: Unterstützende Parodontitis-Therapie (UPT)

    Mundhygienestatus und Unterweisung

    1000

    Parodontalstatus

    4000

    Erhebung Gingival- und/oder Parodontalindex

    4005

    Professionelle Zahnreinigung (supragingival)

    1040

    Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung, einwurzeliger Zahn

    4070

    Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung, mehrwurzeliger Zahn

    4075

    Erläuterungen: Aktuell ist die UPT in der GKV-Behandlungsrichtlinie und den bestehenden BEMA-Leistungsbeschreibungen nicht enthalten. Daher sind die Leistungen privat zu vereinbaren.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 5 | ID 45058070