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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Abrechnungsfehler vermeiden: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten

    | Auch bei relativ häufig erbrachten Leistungen kommt es immer wieder vor, dass sich Abrechnungsfehler einschleichen. Um diese zu vermeiden, lohnt sich meist ein genauer Blick in die Gebührenordnung. In loser Folge startet AAZ dazu eine Beitragsserie. Heute geht es um Abrechnungsfehler bei der konsiliarischen Erörterung nach BEMA-Nr. 181 (KSL). |

     

    Abrechnungsvoraussetzungen

    Die konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten nach BEMA-Nr. 181 ist mit 14 Punkten bewertet. Sie ist nur abrechenbar, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat. Laut Abrechnungsbestimmung ist die Nr. 181 auch dann abrechnungsfähig, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes oder Zahnarztes erfolgt. Bespricht der Zahnarzt zum Beispiel mit dem Hausarzt den Quick-Wert des Patienten, weil eine Extraktion bevorsteht, kann er dafür die Nr. 181 einmal abrechnen.

     

    Die Leistung nach BEMA-Nr. 181 ist also abrechenbar für ein Konsil zwischen zwei Zahnärzten oder einem Zahnarzt und einem Kieferchirurgen oder einem Zahnarzt und einem Kieferorthopäden - und zwar für jeden dieser Beteiligten. Ist ein Arzt am Konsil beteiligt, löst für ihn ein Konsil die entsprechende Gebühr aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aus.