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  • · Abrechnung Zahntechnik

    BEL-Nr. 384 0 ‒ Auswirkungen der veränderten Abrechnungsbestimmungen

    Bild: ©zolnierek - stock.adobe.com

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Mit Wirkung vom 01.01.2020 haben sich die Abrechnungsbedingungen der BEL-Nr. 384 0 (Hinterlegen eines Konfektionszahns mit zahnfarbenem Kunststoff) geändert ‒ siehe AAZ 02/2020, Seite 1. Neu ist, dass diese zahntechnische Leistung nur innerhalb der Verblendgrenzen ‒ also im Oberkiefer von 15‒25 und im Unterkiefer von 44‒34 ‒ als Regelversorgung abgerechnet werden kann. Werden Zähne außerhalb des Verblendbereichs zahnfarben hinterlegt, so ändert sich die Versorgungsart und wird gleichartig. Die Berechnung kann nach BEB erfolgen. Anhand von zwei Abrechnungsbeispielen werden die Auswirkungen deutlich. |

     

    Beispiel 1: Erweiterung der UK-Modellgussprothese

    Eine UK-Modellgussprothese wird um die Zähne 34, 35 erweitert. Zahn 34 muss zahnfarben hinterlegt werden.

     

    • Leistungspositionen Zahntechnik
    BEL
    Leistungsbezeichnung
    Anzahl

    001 0

    Modell

    2 x

    012 0

    Mittelwertartikulator

    1 x

    801 0

    Grundeinheit ZE

    1 x

    802 3

    LE Einarbeiten Zahn

    2 x

    802 7

    LE Kunststoffsattel

    1 x

    804 0

    Retention, gegossen

    1 x

    384 0

    Zahn zahnfarben hinterlegt

    1 x

    933 0

    Versandkosten

    2 x

    Materialkosten Seitenzähne

    2 x

     

    Die Abrechnung erfolgt nach BEMA-Nr. 100b (Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, größeren Umfangs [mit Abformung]). Es handelt sich um eine Regelversorgung. Die Festzuschüsse 6.5 und 6.5.1 werden gewährt.

     

    Die BEL-Nr. 384 0 wird innerhalb des Verblendbereichs erbracht, daher ändert sich die Versorgungsart nicht.

    Beispiel 2: Eingliederung einer kombinierten Arbeit im UK

    Im Unterkiefer wird eine kombinierte Arbeit zum Ersatz der fehlenden Zähne 44‒48 und 35‒38 eingegliedert. Die Verankerung erfolgt auf Teleskopkronen an den Zähnen 43 und 34. Die Konfektionszähne 44 und 35 müssen zahnfarben hinterlegt werden.

     

    • Leistungspositionen Zahntechnik
    BEL
    BEB
    Leistungsbezeichnung
    Anzahl

    001 0

    Modell

    3 x

    005 1

    Sägemodell

    1 x

    005 3

    Modell nach Überabdruck

    1 x

    005 5

    Fräsmodell

    1 x

    021 1

    Individueller Löffel

    2 x

    021 3

    Basis für Bissregistrierung

    1 x

    022 0

    Bisswall

    1 x

    012 0

    Mittelwertartikulator

    1 x

    120 0

    Teleskopierende Krone

    2 x

    024 0

    Übertragungskappe Kunststoff/ Metall

    2 x

    155 0

    Konditionierung, je Zahn/Flügel

    2 x

    164 0

    Vestibuläre Verblendung Komposit

    2 x

    201 0

    Metallbasis

    1 x

    301 0

    Aufstellung, Grundeinheit

    1 x

    303 0

    Aufstellen Metall, je Zahn

    7 x

    361 0

    Fertigstellung Grundeinheit

    1 x

    362 0

    Fertigstellen, je Zahn

    7 x

    384 0

    Zahn zahnfarben hinterlegt (Zahn 44)

    1 x

    6431

    Befestigen eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff, Pontic (Zahn 35)

    1 x

    933 0

    Versandkosten

    8 x

    970 0

    Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung

    4 x

     

    Geplant wird zunächst eine Regelversorgung, wie aus der BEMA-Abrechnungstabelle unten ersichtlich ist. Die Festzuschüsse 3.1, 2 x 3.2 und 2 x 4.7 werden gewährt. Durch das zahnfarbene Hinterlegen des Konfektionszahns 35 (außerhalb der Verblendgrenze) ändert sich allerdings die Versorgungsart, sie wird gleichartig. Berechnet werden kann dies nach Nr. 6431 BEB 97 oder alternativ nach Nr. 6.04.03.0 (BEB Zahntechnik).

     

    Zahn/Region
    Leistungstext
    BEMA

    43, 34

    Provisorische Kronen

    2 x 19

    UK

    Abformungen mit individuellem Löffel (Primärkronen, abnehmbarer Teil)

    2 x 98a

    43, 34

    Teleskopkronen

    2 x 91d

    UK

    Partielle Prothese zum Ersatz von mehr als 8 Zähnen

    1 x 96c

    UK

    Verwendung einer Metallbasis

    1 x 98g

    OK

    Beseitigen grober Okklusions- und Artikulationsstörungen

    1 x 89

     

    Härtefallpatienten erhalten bei einer Regelversorgung einen Zahnersatz ohne eigene Zuzahlung. Im Falle der gleichartigen Versorgung hingegen wird nur der doppelte Festzuschuss gewährt, was hier durch das zahnfarbene Hinterlegen von Zahn 35 gegeben wäre. Somit können Eigenanteile für den Härtefallpatienten entstehen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 11 | ID 46402719