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  • · Zuschläge

    Lasereinsatz in der Zahnarztpraxis: Abrechnung bei Kassen- und bei Privatpatienten

    Bild: ©Robert - stock.adobe.com

    | Ein Dentallaser wird in der Zahnmedizin vielseitig eingesetzt ‒ so z. B. zur Hart- und Weichgewebsbehandlung, bei chirurgischen Eingriffen oder bei Wurzelkanal- sowie bei Parodontalbehandlungen. Das Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 sieht für den Lasereinsatz bei bestimmten zahnärztlichen Leistungen einen Zuschlag vor. Das Einsatzgebiet des Lasers übersteigt inzwischen jedoch die in der GOZ aufgeführten Behandlungsmaßnahmen, die den Zuschlag auslösen. AAZ zeigt im Folgenden auf, wie Laserleistungen beim Kassen- und beim Privatpatienten zu berechnen sind. |

    GOZ-Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

    Bei der Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag nach Nr. 0120 GOZ berechnet werden. Der Zuschlag beträgt 100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Er kann nicht gesteigert werden und ist je Behandlungstag einmal berechnungsfähig.

     

    • Laserzuschlag Nr. 0120 GOZ ‒ zuschlagsfähige Leistungen
    GOZ
    Leistung
    Euro (1,0-fach)
    GOZ
    Leistung
    Euro (1,0-fach)

    2410

    Aufbereitung Wurzelkanal

    22,05

    4090

    Lappen-OP, Frontzahn

    10,12

    3070

    Exzision Schleimhaut

    2,53

    4100

    Lappen-OP, Seitenzahn

    15,47

    3080

    Exzision Schleimhautwucherung

    8,44

    4130

    Schleimhauttransplantat

    10,12

    3210

    Beseitigung Schleimhautbänder

    7,87

    4133

    Bindegewebetransplantat

    49,49

    3240

    Vestibulum-, Mundbodenplastik

    30,93

    9160

    Entfernung unter Schleimhaut liegender Materialien

    18,56

    4080

    Gingivektomie, Gingivoplastik

    2,53