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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Endodontische Leistungen bei Kassenpatienten: Was ist über Kasse, was privat abrechenbar?

    | Bei endodontischen Leistungen im vertragszahnärztlichen Bereich gibt es nur eingeschränkte Abrechnungsmöglichkeiten. Teilweise sind solche Behandlungen ausschließlich privat abzurechnen, da sie im Bema nicht abgebildet sind; teilweise sind auch Teile der Behandlung zulasten der GKV-und weitere Teile privat berechnungsfähig. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie nachfolgend. |

    Abgrenzungskriterien für Kassen- oder Privatabrechnung

    Um zulasten der GKV erbracht werden zu können, müssen die endodontischen Behandlungen an allen Zähnen so durchführbar sein,

     

    • dass die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist,
    • dass die Wurzelkanalfüllung das Kanallumen vollständig ausfüllen kann,
    • dass mit vertragszahnärztlichen Methoden ein Behandlungserfolg erreicht werden kann (also ohne Lupenbrille usw.),
    • dass der Arbeits- und Zeitaufwand und die apparativen Notwendigkeiten das Maß des wirtschaftlich Notwendigen nicht übersteigen und
    • dass keine fragliche Prognose des Zahnes besteht.

     

    Sind diese Kriterien nicht gegeben, stellt die endodontische Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar und muss auf rein privater Basis berechnet werden. Eine endodontische Behandlung an Molaren stellt dann eine reine Privatleistung dar, wenn

     

    • damit keine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
    • eine einseitige Freiendsituation nicht vermieden wird,
    • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz damit nicht möglich wird.

    1. Reine Privatabrechnung endodontischer Leistungen

    Folgende GOZ-Kernpositionen stehen für die Privatabrechnung zur Verfügung:

     

    • GOZ-Nr. 2350 (290 Punkte)

    Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren

     

    Bei der Vitalamputation wird die vitale Kronenpulpa unter Anästhesie in der Regel mit einem sterilen Bohrer oder Exkavator bis zu den Kanaleingängen entfernt. Die Wurzelpulpa wird dabei belassen und wie bei einer direkten Überkappung mit einer medikamentösen Einlage versorgt, wodurch es möglich sein kann, dass die Wurzelpulpa vital erhalten wird. Die Leistung kann einmal je Zahn abgerechnet werden.

     

    • GOZ-Nr. 2360 (110 Punkte)

    Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal

     

    Bei der Vitalexstirpation wird die vitale Pulpa unter Anästhesie vollständig entfernt. Dies ist immer dann notwendig, wenn ein Zahn nicht mehr vital erhalten werden kann, beispielsweise in Fällen einer Pulpitis (Entzündung der Pulpa) oder auch bei eröffneter Pulpa, wenn eine direkte Überkappung oder eine Vitalamputation nicht durchgeführt werden kann. Die Leistung kann einmal je Kanal abgerechnet werden.

     

    Bei der Vitalexstirpation wird der Zahn in der Regel trepaniert und die blutende Pulpa vollständig entfernt (also exstirpiert). Anschließend wird beispielsweise ein Röntgenbild mit einem eingebrachten Aufbereitungsinstrument angefertigt, das zur Längenbestimmung des Wurzelkanals dient. Anhand der Röntgenmessaufnahme können nun die Wurzelkanalinstrumente auf die Länge des Wurzelkanals eingestellt werden und es kann mit der Aufbereitung begonnen werden. Anschließend werden die aufbereiteten Wurzelkanäle gereinigt, desinfiziert, getrocknet und wurzelgefüllt. Zur Kontrolle folgt ein Abschluss-Röntgenbild und die Kavität kann verschlossen werden.

     

    • GOZ-Nr. 2380 (160 Punkte)

    Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa

     

    Diese Leistung ist nur einmal je Zahn und nur an Milchzähnen abrechenbar. Bei einer Mortalamputation wird die Pulpa ebenfalls devitalisiert; allerdings erfolgt anschließend nur die Abtragung der Kronenpulpa. Die devitalisierte Pulpa im Wurzelbereich wird belassen und mit einem geeigneten Medikament abgedeckt. Diese Behandlung stellt keine Vertragsleistung dar.

     

    • GOZ-Nr. 2390 (65 Punkte)

    Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung

     

    Mit der GOZ-Nr. 2390 wird die Eröffnung des Pulpakavums eines definitiv verschlossenen Zahnes abgerechnet. Die Leistung kann einmal je Zahn zum Ansatz kommen. Der Zusatz „als selbstständige Leistung“ hat zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Abrechnung geführt. Die Bundeszahnärztekammer äußert sich dazu jüngst wie folgt: „Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden. Die selbstständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.“

     

    • GOZ-Nr. 2400 (70 Punkte)

    Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals

     

    Die GOZ-Nr. 2400 ist je Wurzelkanal abrechenbar, allerdings höchstens zweimal je Sitzung. Eine Möglichkeit, um die Länge des Wurzelkanals zu messen, ist die Messaufnahme mittels Röntgentechnik. Die mit der GOZ-Nr. 2400 beschriebene Wurzelkanal-Längenbestimmung erfolgt mit einem speziellen Gerät und basiert auf einer Widerstandsmessung. Eine solche Leistung ist im Bema nicht beschrieben und kann auch neben einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung zusätzlich privat in Rechnung gestellt werden.

     

    • GOZ-Nr. 2410 (392 Punkte)

    Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, ggf. in mehreren Sitzungen

     

    Die GOZ-Nr. 2410 kann einmal je Wurzelkanal abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt kann auch in mehreren Sitzungen erbracht werden. Die Ziffer ist aber in der Regel erst dann abzurechnen, wenn der vollständige Leistungsinhalt erbracht wurde. Erneut kann die GOZ-Nr. 2410 für denselben Kanal erst abgerechnet werden, wenn dieser definitiv versorgt wurde. Der Verordnungsgeber hat jedoch auch die Möglichkeit einer erneuten Abrechnung eingeräumt, wenn der Kanal aufgrund anatomischer Besonderheiten nicht in einer Sitzung aufbereitet werden kann. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr als zweimalige Abrechnung ist aber ausgeschlossen. Zusätzlich können einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente gesondert in Rechnung gestellt werden.

     

    • GOZ-Nr. 2420 (70 Punkte)

    Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal

     

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 2420 ist einmal je Kanal und je Sitzung abrechenbar. Sie wird beispielsweise mittels ultraschallaktivierter Desinfektionslösung durchgeführt. Die Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden ist im Bema nicht beschrieben und kann auch neben einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung zusätzlich privat in Rechnung gestellt werden.


     

    • GOZ-Nr. 2430 (204 Punkte)

    Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung

    
In der Kassenabrechnung ist die medikamentöse Einlage nach Bema-Nr. 34 (Med) auf maximal drei medikamentöse Einlagen je Behandlungsfall begrenzt. Weitere notwendige medikamentöse Einlagen müssen dem gesetzlich versicherten Patienten somit auf rein privater Basis berechnet werden. Allerdings gibt es hier in den KZVen unterschiedliche Regelungen, die gegebenenfalls zu erfragen sind.


    • GOZ-Nr. 2440 (258 Punkte)

    Füllung eines Wurzelkanals

     

     

     

     

    Die Leistung ist einmal je Wurzelkanal abrechenbar.

    2. Behandlung mit Kassen- und Privatleistungen

    Da es ein generelles Zuzahlungsverbot zu endodontischen Leistungen gibt, sind die Leistungen entweder komplett nach einer GOZ-Gebühr oder komplett nach einer Bema-Gebühr abzurechnen. Eine „GOZ abzüglich Bema-Regelung“ gibt es hier nicht. Das gleiche gilt auch für Materialkosten: Es ist nicht möglich, eine endodontische Behandlung nach Bema abzurechnen und beispielsweise dem Patienten Kosten für einmal verwendete Nickel-Titanfeilen in Rechnung zu stellen. Dann wird die endodontische Behandlung auf rein privater Basis abgerechnet. Die einzigen Leistungen, die GKV-Patienten zuzüglich zur endodontischen Behandlung privat in Rechnung gestellt werden dürfen, sind die GOZ-Nrn. 2400 und 2420 und die GOZ-Nr. 2430, wenn die maximale Anzahl der vertragszahnärztlichen medikamentösen Einlagen erbracht wurden.

     

    In einigen KZV-Bereichen gibt es allerdings Verträge mit einzelnen Kassen, in denen eine Mehrkostenregelung für den Bereich Endodontie vereinbart ist.

     

    Folgende Bema-Nrn. stehen für eine endodontische Behandlung zur Verfügung:

     

    • Bema-Nr. 27 (Pulp, 29 Punkte)

    Pulpotomie

     

    Die Pulpotomie ist nur an vitalen Milchzähnen und an symptomlosen bleibenden Zähnen mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einmal je Zahn abrechenbar.


     

    • Bema-Nr. 28 (VitE, 18 Punke)

    Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal

    


    • Bema-Nr. 29 (Dev, 11 Punkte)

    Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses, je Zahn

    


    • Bema-Nr. 31 (Trep 1, 11 Punkte)

    Trepanation eines pulpatoten Zahnes, je Zahn

    


    • Bema-Nr. 32 (WK, 29 Punkte)

    Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal

     

     

     

     

     

     

     

    Die Bema-Nr. 32 kann einmal je Wurzelkanal abgerechnet werden, auch wenn diese Leistung retrograd erfolgt.


     

    • Bema-Nr. 34 (Med, 15 Punkte)

    Medikamentöse Einlage in Verbindung mit den Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29, 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und je Sitzung

     

    Die Med kann maximal dreimal je Behandlungsfall berechnet werden. 


     

    • Bema-Nr. 35 (WF, 17 Punkte)

    Wurzelkanalfüllung einschl. eines eventuellen provisorischen Verschlusses, je Kanal

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 10 | ID 39299910