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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Abrechnung nach Bema und GOZ: Behandlungen außerhalb der Sprechstunde

    | Für die Abrechnung von Leistungen außerhalb der Sprechstunde gibt es besondere Abrechnungsmöglichkeiten. AAZ zeigt diese nachfolgend anhand von Beispielen auf und erläutert die wesentlichen Unterschiede zwischen der Abrechnung bei Kassen- und Privatpatienten. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung des Honorars. |

    Der Ausgangsfall

    Für die nachfolgenden Beispiele wird eine Praxis mit folgenden Sprechzeiten vorausgesetzt:

     

    • Sprechzeiten der Musterpraxis

    Montag

    8.00 - 13.00 Uhr und

    15.00 - 18.00 Uhr

    Dienstag

    8.00 - 13.00 Uhr und

    15.00 - 18.00 Uhr

    Mittwoch

    8.00 - 13.00 Uhr

    Donnerstag

    8.00 - 13.00 Uhr und

    15.00 - 18.00 Uhr

    Freitag

    8.00 - 13.00 Uhr

     

     

    Wann sind die Zuschläge nach den GOÄ-Nrn. A - D berechenbar?

    Zuschläge nach den Nrn. A - D der GOÄ können immer dann berechnet werden, wenn Leistungen außerhalb der Sprechstunde erbracht werden. Dies kann auch innerhalb der Mittagspause oder an einem freien Nachmittag der Fall sein. Zuschlag A ist allerdings nicht für Leistungen berechenbar, die bei Patienten erbracht werden, die nach den Sprechstundenzeiten noch im Wartezimmer sitzen oder die zu der bestimmten Zeit einbestellt wurden.

     

    • Erstes Beispiel
    Datum
    Zahn
    Behandlung
    Bema
    Bema-
    Honorar*
    Euro
    GOZ/GOÄ
    GOZ- Honorar**
    Euro

    11.1.

    (19.30)

    Beratung wegen Schmerzen im Oberkiefer rechts

    Ä1

    7,92

    Ä1

    10,72

    03 (Zu)

    13,20

    Zu A

    4,08

    Untersuchung der Zähne 15,16,17

    -

    -

    Ä5

    10,72

    17

    Vitalitätsprüfung mit Kältespray

    8 (ViPr)

    5,28

    0070

    6,47

    17

    Röntgenaufnahme (Einzelaufnahme)

    Rö2

    10,56

    Ä5000

    5,25

    17

    Infiltrationsanästhesie buccal und palatinal

    40 (I)

    7,04

    2 x 0090

    15,52

    Anästhetikum (2x)

    -

    -

    1,52

    17

    Extraktion des tieffrakturierten Zahnes

    45 (X3)

    35,20

    3020

    34,93

    Op-Zuschlag

    -

    -

    0500

    22,50

    11.1.

    (23.00)

    Telefonische Beratung wegen leichter Blutung

    Ä1

    7,92

    Ä1

    10,72

    03 (Zu)

    13,20

    Zu C

    18,65

    12.1.

    (2.00)

    Blutung hat nicht nachgelassen

    03 (Zu)

    13,20

    Zu C

    18,65

    Kurze Beratung

    -

    -

    Ä1

    10,72

    Symptombezogene Untersuchung

    -

    -

    Ä5

    10,72

    17

    Infiltrationsanästhesie

    40 (I)

    7,04

    0090

    7,76

    Anästhetikum

    -

    -

    0,76

    17

    Blutstillung durch vier Nähte

    36 (Nbl1)

    13,20

    3050

    14,23

    Nahtmaterial

    -

    -

    6,86

    Gesamtbetrag

    133,76

    210,78

     

    *Bema-Honorar, ausgehend von einem Punktwert von 0,88 Euro berechnet

    **GOZ-Honorar im 2,3-fachen Steigerungssatz, Zuschläge im 1-fachen und Röntgenleistungen im 1,8-fachen Satz

     

    Erläuterungen

    Während die Bema-Nr. 03 (Zu) zu jeder Behandlung - auch einer telefonischen Beratung - außerhalb der Sprechstunde berechnungsfähig ist, gilt bei der Privatabrechnung Folgendes: Zuschläge für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden, können nur zusammen mit Untersuchungen und Beratungen nach den Positionen Ä1, Ä3, Ä4, Ä5, Ä6, Ä7 oder Ä8 berechnet werden. Ist eine Berechnung dieser Ziffern nicht möglich, entfällt auch die Berechnung des Zuschlags. Dann kann der Ausgleich für den Mehraufwand über die Erhöhung des Steigerungssatzes erfolgen.

     

    Datum
    Bema
    GOZ/GOÄ

    11.1.

    (19.30 h)

    Da um 19.30 Uhr die Sprechstunde der Praxis beendet ist, ist hier neben der Ä1 die Bema-Nr. 03 (Zu) berechnungsfähig.

    Bei der Privatabrechnung ist neben der Ä1 die GOÄ-Position Zuschlag A berechnungsfähig.

    11.1.

    (23.00 h)

    Da es sich hier um eine Beratung als alleinige Leistung handelt, kann die Ä1 berechnet werden. Zusätzlich ist die Bema-Nr. 03 (Zu) ansetzbar.

    Da es sich hier um eine Beratung als alleinige Leistung handelt, kann die Ä1 berechnet werden. Zusätzlich ist der Zuschlag C ansetzbar, da die Beratung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr stattfindet.

    12.1.

    (2.00 h)

    Die Bema-Nr. 03 (Zu) ist an keine bestimmte Position gebunden und kann somit für jede Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnet werden.

    Die Leistungen nach den Nrn. Ä1 und Ä5 können an demselben Tag mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung dieser Leistungen an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen.

     

     

    • Zweites Beispiel
    Datum
    Zahn
    Behandlung
    Bema
    Bema-
    Honorar*
    Euro
    GOZ
    GOZ-
    Honorar**
    Euro

    23.1.

    Samstag 17.00, Notdienst

    Beratung wegen Schmerzen regio 35, symptombezogene Untersuchung

    Ä1

    7,92

    Ä1

    10,72

    -

    -

    Ä5

    10,72

    03 (Zu)

    13,20

    Zu D

    12,82

    35

    Vitalitätsprobe mit Kältespray (negativ)

    8 (ViPr)

    5,28

    0070

    6,47

    35

    Röntgenaufnahme (Einzelaufnahme)

    Rö2

    10,56

    Ä5000

    5,25

    35

    Trepanation (Zahn offen gelassen)

    31 (Trep1)

    9,68

    2390

    8,41

    23.1.

    Samstag 23.00

    Telefonische Beratung (noch immer Beschwerden)

    Ä1

    7,92

    Ä1

    10,7

    03 (Zu)

    13,20

    Zu C

    18,65

    -

    -

    Zu D

    12,82

    24.1.

    Sonntag, 11.00, Notdienst

    Erneute Beratung

    -

    -

    Ä1

    10,72

    03 (Zu)

    13,20

    Zu D

    12,82

    Symptombezogene Untersuchung

    -

    -

    Ä5

    10,72

    35

    Wurzelkanalaufbereitung

    32 (WK)

    25,52

    2410

    50,71

    35

    Medikamentöse Einlage

    34 (Med)

    13,20

    2430

    26,39

    35

    Provisorischer speicheldichter Verschluss

    -

    -

    2020

    12,68

    Gesamtbetrag

    119,68

    220,62

     

    *Bema-Honorar, ausgehend von einem Punktwert von 0,88 Euro berechnet

    **GOZ-Honorar im 2,3-fachen Steigerungssatz, Zuschläge im 1-fachen udn Röntgenleistungen im 1,8-fachen Satz

     

    Erläuterungen

    Zu der Abrechnung der Zuschläge im Beispiel ist folgendes anzumerken:

     

    Datum

    Bema

    GOZ/GOÄ

    23.1.

    (17.00)

    Da es sich um eine Leistung außerhalb der Sprechstunde handelt, kann die Nr. 03 berechnet werden.

    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht, ist der Zuschlag nach Buchstabe D berechnungsfähig. Der Zuschlag D ist nur einmal je Sitzung, nur für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

    Bei innerhalb einer Sprechstunde am Samstag erbrachten Leistungen kann der Zuschlag D nur mit der halben Punktzahl berechnet werden. Bei während eines Notdienstes an Wochenenden und Feiertagen erbrachten Leistungen kann der Zuschlag D in voller Höhe berechnet werden.

    23.1.

    (23.00)

     

    24.1.

    (11.00)

    Da es sich hier um eine Beratung als alleinige Leistung handelt, ist die Ä1 berechenbar. Im Bema kommt zu dieser die Bema-Nr. 03 (Zu) hinzu.

    Da es sich hier um eine Beratung als alleinige Leistung handelt, kann die Ä1 berechnet werden. In der GOZ kommt der Zuschlag C dazu, da die Beratung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr stattfindet.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 4 | ID 38758200