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  • · Nachricht · AAZ 10/2026

    Abrechnung ist mehr als die richtige Gebührennummer!

    Liebe Leserinnen und Leser,

     

    Wirtschaftlichkeitsprüfung beginnt nicht erst mit dem Schreiben der KZV oder der Krankenkasse. Sie beginnt in der täglichen Behandlung – und bei der Frage, ob Befund, Therapie, zeitlicher Ablauf und Abrechnung schlüssig zusammenpassen. Unser Fachbeitrag in AAZ 10/2026, Seite 6 ff. zeigt, worauf es dabei ankommt: auf die Zeitvorgaben der G-BA-Richtlinien, die richtige Reihenfolge von Behandlungen, auffällige Abrechnungsmuster, fragliche Leistungsvorschläge der Praxissoftware und mögliche Kombinationsverbote.

     

    Damit wird deutlich: Eine formal korrekte Eingabe in die Praxissoftware reicht nicht aus. Die Abrechnung muss den individuellen Patientenfall abbilden. Wo ein Richtlinientext Abweichungen von den Vorgaben zulässt, wird die Dokumentation entscheidend. Sie muss nachvollziehbar machen, warum im konkreten Fall vom üblichen Ablauf abgewichen wurde. Auch die Software bleibt ein Hilfsmittel – nicht die letzte Prüfinstanz. Sie kann Leistungen vorschlagen und bestimmte Fehler erkennen, ersetzt aber weder die Kenntnis der Richtlinien noch die fachliche Prüfung des Einzelfalls.

     

    Die zentrale Botschaft dieses Beitrags lautet deshalb: Regressprophylaxe ist vor allem eine Organisations- und Dokumentationsaufgabe. Nicht jede zeitliche Abweichung oder jede ungewöhnliche Behandlung ist automatisch unwirtschaftlich. Sie muss aber aus der Patientenakte verständlich hervorgehen.

     

    Unsere Handlungsempfehlung: Richten Sie in Ihrer Praxis eine verbindliche Endkontrolle der GKV-Abrechnung ein. Prüfen Sie vor der Übermittlung insbesondere Zeitabstände, Behandlungsreihenfolgen, Leistungskombinationen und auffällige Fallmuster. Gleichen Sie die Leistungen mit der jeweils aktuellen G-BA-Richtlinie und dem geltenden BEMA ab und dokumentieren Sie jede medizinische Begründung für eine Abweichung zeitnah und patientenbezogen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 1 | ID 50953943