Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    SG Marburg urteilt zu Anforderungen an Dokumentationen bei Honorarberichtigungen

    von Rechtsanwalt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus - Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Die sachlich-rechnerische Berichtigung einer Honorarabrechnung und eine damit verbundene Absetzung von Gebührenpositionen ist rechtmäßig, sofern der Zahnarzt für die entsprechenden Leistungen keine Röntgenbilder bzw. keine ausreichende Dokumentation nachweist. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Marburg in einem Urteil vom 20. Juni 2012 (Az: S 12 KA 152/12, Abruf-Nr. 122908 ). Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Gleichwohl veranschaulicht es zahnärztliche Dokumentationserfordernisse im Falle sachlich-rechnerischer Berichtigungen sehr gut. |

    Der Fall

    Eine Gemeinschaftspraxis wandte sich gegen einen Honorarberichtigungsbescheid ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), durch den die Vergütung für einige nach dem Bema erbrachten Leistungen berichtigt wurde. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um die Absetzung von Röntgenleistungen, Beanstandungen von Osteotomien (Ost 1 bis Ost 3, Bema-Nrn. 47a, 48, 53) sowie Zystektomien (Zy1 bis Zy3, Bema-Nrn. 56a bis 56c). Die Abrechnungsfähigkeit dieser Gebührenpositionen wurde damit verneint, dass in den überprüften Einzelfällen keine oder nur unzureichende Röntgenbilder vorgelegt wurden sowie darüber hinausgehende Dokumentationen nicht ausreichend waren.

     

    Die KZV führte im streitgegenständlichen Bescheid aus, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abrechnung einer Gebührenposition vom Vertragszahnarzt nachzuweisen seien. In der Regel genüge das Einreichen der Abrechnungsdaten auf Erfassungsschein oder Diskette. Sofern es jedoch zu Beanstandungen komme, habe der Vertragszahnarzt im Einzelfall die Voraussetzungen für die Abrechnung darzulegen. Die Gemeinschaftspraxis wandte hiergegen ein, ein Fehlen von Röntgenbildern sei kein Indiz dafür, dass keine Aufnahmen angefertigt worden seien. Röntgenbilder würden regelmäßig an Fremdbehandler bzw. an Patienten weitergegeben und seien daher häufig nicht greifbar. Ferner sah sie die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Osteotomien und Zystektomien aufgrund der vorliegenden OP-Berichte als gegeben an.