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  • 24.04.2019 · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Nr. 6190 GOZ ist auch bei nicht-kieferorthopädischen Sachverhalten berechnungsfähig

    | Die „sprechende“ Medizin wird in einigen Leistungen der GOZ und der GOÄ berücksichtigt. Ein Beispiel dafür ist das „beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen“ nach Nr. 6190 GOZ. Obwohl die Ziffer im „Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen“ angesiedelt ist, können auch Zahnärzte, die keine kieferorthopädischen Behandlungen durchführen, den Leistungsinhalt der Nr. 6190 GOZ erbringen und abrechnen. Dies steht keineswegs nur Fachärzten für Kieferorthopädie und kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten offen. |