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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsprüfung

    BMV-Z verbietet nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Abrechnung ‒ was bedeutet das?

    | Die Zahnarztpraxen hören seit einigen Monaten bei der Abrechnungsprüfung von ihrer KZV immer wieder: „Diese vergessene Leistung können wir nicht mehr abrechnen! Sie haben den Fall im letzten Quartal bereits abgerechnet und wir können nicht nachträglich vergüten.“ Was steckt hinter dieser Aussage und wie kann sich die Praxis vor Honorarverlusten schützen? |

    Hintergrund ‒ die Regelungen des § 23 Abs. 5 BMV-Z

    Grundlage für diese Aussage bilden die Regelungen in § 23 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) zur nachträglichen Abrechnung und Ergänzung von Leistungen. Dort heißt es: „Der Vertragszahnarzt kann die bei der KZV eingereichte Abrechnung nur solange ergänzen oder ändern, als sie nicht bereits von der KZV an die Krankenkasse weitergeleitet worden ist.“ Dies gilt seit dem 01.07.2018. Die KZVen beschreiben den Sachverhalt in ihren Rundschreiben z. B. wie folgt:

     

    • Wie KZVen die nachträgliche Nicht-Abrechnungsmöglichkeit erklären

    „Diese Regelungen des BMV-Z bedeuten, dass nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zu einem Behandlungsfall (wie einzelne vergessene zahnärztliche Leistungen oder Laborleistungen) nur noch für die aktuell eingereichte Abrechnung und auch nur bis zum Abschluss der Abrechnung durch die KZV möglich sind. Das bedeutet: Die KZV darf wegen § 23 Abs. 5 BMV-Z alle anderen Änderungen und Ergänzungen von Leistungen nicht mehr abrechnen. Nicht betroffen von dieser Regelung sind ganze Behandlungsfälle aus Vormonaten und Vorquartalen, die von der Praxis noch nicht abgerechnet wurden.“