01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (NZA 05, 125 = AA 05, 53) bei nicht zugestelltem Urteil keine Frist zur Einlegung der Berufung von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von fünf Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung. Bei Verkündung des Urteils am 30.9.05 endet die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am 28.3.06 und nicht ...
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessvergleich
Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzuwickeln ist, so stellen sie damit lediglich klar, dass die bis zur Beendigung und auch die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche unter Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dazu gehört bei dem mit der Beendigung des ...
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
Das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts ist i.S.v. § 72b Abs. 1 ArbGG vollständig abgefasst, wenn es den formalen Anforderungen der §§ 313 bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Genügen die tatsächlich vorhandenen Entscheidungsgründe nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO, kann dieser Mangel nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG geltend gemacht werden (BAG 20.12.06, 5 AZB 35/06, Abruf-Nr.
070836
).
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Zwangsvollstreckung
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des ArbG fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den ArbN noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden (BAG 18.07.06, 1 AZR 578/05, Abruf-Nr.
070606
).
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsrecht
Aufgrund des geltenden Bestandsschutzprinzips wird der „normale“ ArbN im Falle einer Kündigung um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses kämpfen und seine Rückkehr in den Betrieb durchzusetzen versuchen. Bei leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinne (nachfolgend: leitende Angestellte) wandelt sich dieser gesetzlich vermittelte Bestandsschutz in einen Schutz der wirtschaftlichen Interessen durch einen gesetzlich geregelten Abfindungsanspruch, dessen Höhe im Ermessen des ...
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
Fallen Kündigungsschutzklage und Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich eng zusammen, ist bei der Parteibezeichnung besondere Vorsicht geboten. Der Beitrag zeigt anhand einer aktuellen BAG-Entscheidung (21.9.06, 2 AZR 573/05, Abruf-Nr.
070830
) auf, zu welchen Problemen es kommen kann und wie Sie hierauf richtig reagieren.
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Betriebsübergang
Das LAG München hat klargestellt, dass ein Betriebsübergang nur vorliegt, wenn ein neuer Inhaber den übernommenen Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität nutzt und fortführt (12.10.06, 2 Sa 990/05, Abruf-Nr.
070832
). In die gleiche Richtung weist ein Urteil des LAG Niedersachsen (14.12.06, 5 Sa 2101/05, Abruf-Nr.
070833
). Danach bleibt der Veräußerer bis zur tatsächlichen Übergabe der wesentlichen Betriebsmittel Inhaber des Betriebs. Unabhängig von ...
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01.04.2007 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitnehmerhaftung
In AA 06, 37 wurden die Grundsätze der ArbN-Haftung bereits dargestellt. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Rechtsprechung zur Haftung des ArbN bei Verkehrsunfällen.
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01.03.2007 · Fachbeitrag aus AA · Individualarbeitsrecht
Ein Auszubildender unterliegt während des Bestands des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadenersatzpflichtig (BAG 20.9.06, 10 AZR 439/05, Abruf-Nr.
063009
).
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01.03.2007 · Fachbeitrag aus AA · Prozessführung
Der ArbN hatte kurz nach einer Weiterbildung das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der ArbG verlangte die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Die zuvor getroffene Vereinbarung sah eine Rückzahlung vor entweder bei vorzeitiger Beendigung der Weiterbildung aus vom ArbN zu vertretenden Gründen (1. Alt.), oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme (2. Alt.). Der ArbG hatte seine Klage ausschließlich auf die 2. Alt.
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