02.11.2017 · Nachricht aus AA · Statistik
„Die sehr gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hält an. Durch die kräftige Herbstbelebung sinken Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung im Oktober stärker als üblich. Das dynamische Beschäftigungswachstum setzt sich fort, und die Nachfrage der Betriebe nach neuen Mitarbeitern nimmt erneut zu.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
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02.11.2017 · Fachbeitrag aus AA · Freizeitausgleich
Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein ArbG Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen kann, wenn sich seine Weisung dabei in den Grenzen der Billigkeit bewegt.
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27.10.2017 · Fachbeitrag aus AA · Gratifikation
Jeder zweite ArbN erhält in Deutschland Weihnachtsgeld im Sinne einer zusätzlichen Lohnausschüttung. Doch um das Geld, das meist mit dem
Novembergehalt ausbezahlt wird, ranken sich viele Irrtümer. AA Arbeitsrecht aktiv stellt die fünf häufigsten Irrtümer vor und gibt Tipps an die Hand, die für ArbG beim Umgang mit dem Weihnachtsgeld entscheidend sind.
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27.10.2017 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitszeit
Ein Taxiunternehmen kann von seinem Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.
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27.10.2017 · Nachricht aus AA · Verkehrssicherungspflichten
Stellt der ArbG auf seinem Gelände Parkmöglichkeiten zur Verfügung, muss er nach einer Sturmwarnung das Gelände begehen und Gefahrenquellen abstellen. Verletzt er diese Verkehrssicherungspflicht, kann der ArbN einen Schadenersatzanspruch haben.
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27.10.2017 · Nachricht aus AA · Kündigung
Einem ArbN, der in einem Pausenraum eines öffentlichen ArbG eine mit Hakenkreuz versehene Originalausgabe von „Mein Kampf“ liest, kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden.
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27.10.2017 · Nachricht aus AA · Mitbestimmung
Eine vom ArbG betriebene App, die es den Nutzern ermöglicht, ein Kundenfeedback abzugeben, das auch Angaben zu Leistung und Verhalten der ArbN enthalten könnte, ist keine technische Überwachungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der ArbG weder zur Abgabe solcher Angaben auffordert, noch diese programmgemäß technisch weiterverarbeitet. Der Betriebsrat hat daher bei Einrichtung und Betrieb dieser App kein Mitbestimmungsrecht.
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27.10.2017 · Nachricht aus AA · Beamtenrecht
NRW darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen
ablehnen, weil er auf dem Unterarm eine großflächige Tätowierung hat.
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