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  • 01.01.2006 | RVG

    Mittelgebühr in OWi-Sachen

    In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Mittelgebühr gerechtfertigt, wenn ein Fahrverbot im Raum steht oder Eintragungen in die Verkehrssünderkartei bedeutsam werden (= überdurchschnittlichen Bedeutung) (AG Frankenthal/Pfalz 29.4.05, 5189 Js 16685/04 1 OWi, VA 05, 114, Abruf-Nr. 051672).
    (AG München 5.8.05, 122 C 10289/05, Abruf-Nr. 052941)
    (AG Saarlouis 7.10.05, 31 C 861/05, Abruf-Nr. 053292)

     

    Der Ansatz der Mittelgebühr ist auch gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des Anwalts zwar nicht besonders schwierig war, dafür aber der Umfang und die Bedeutung entsprechend erheblich waren. Hier: 5 Besprechungen (2 Stunden und 40 Minuten), Sprachschwierigkeiten der ausländischen Ehefrau, Voreintragungen: bereits 10 Punkte – 2 weitere Punkte drohen). Gerechtfertigt sind hier die Mittelgebühren nach Nrn. 5115 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2, 5103 VV RVG (AG Altenburg 17.10.05, 1 C 262/05, Abruf-Nr. 053291).

     

    Die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn gegen den bereits in Flensburg vorbelasteten Mandanten ein Bußgeld (40 EUR) mit Punkteeintrag verhängt wurde, 3 Besprehungen mit dem Mandanten sowie 2 mit dem Arbeitgeber stattfanden und die Ermittlungsakte angefordert wurde (AG Saarbrücken 21.10.05, 42 C 192/05, Abruf-Nr. 053526).

     

    Praxishinweis

    Wenn Umfang (z.B. mehrere Besprechungen) bzw. Bedeutung (z.B. Fahrverbot droht) erheblich sind, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. Die Urteile zeigen, worauf es ankommt. Diese können Sie im Volltext kostenlos im Online-Service unter www.iww.de abrufen.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 11 | ID 90674