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12.10.2005 · IWW-Abrufnummer 052941

Amtsgericht München: Urteil vom 05.08.2005 – 122 C 10289/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht München
Geschäftsnummer: 122 C 10289/05

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erlässt durch Richter am Amtsgericht Dr. H. in dem Rechtsstreit XXX.

wegen Freistellung

am 5.8.2005 ohne mündliche Verhandlung
folgendes Endurteil gemäß § 495aZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts UG. 76149 Karlsruhe, aus der Rechnung vom 23.02.05 in Höhe von EUR 78,40 freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf unter EUR 300,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZP0 bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmen berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Zwischen den Parteien ist der Freistellungsanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht streitig. Streitig zwischen den Parteien ist, in welcher Höhe dieser besteht.

Der Ansatz einer Mittelgebühr durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Das erkennende Gericht schließt ich der Rechtsprechung an, die bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts den Ansatz der Mittelgebühr als Vorschuss für zulässig erachtet. § 9 RVG gibt dem abrechnenden Rechtsanwalt ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, in welcher Höhe er "angemessenen Vorschuss" fordert. Hierbei liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung seitens des Rechtsanwaltes vor, wenn er bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts bei der Geltendmachung des Vorschusse die Mittelgebühr nicht überschreitet.

Die Höhe des Vorschusses richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Gerold/Schmidt/madert, RVG, § 9 Rz. 17).

Ob ein Verfahren durchschnittlichen Zuschnitts vorliegt, bemisst sich nach den Kriterien des § 14 RVG. Hier hat der Kläger vorgetragen dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, eine Voreintragung im VZR vorliegt und eine weitere Eintragung droht, dem Kläger ein Fahrverbot droht, rechtliche Problem zu erörtern sein werden hinsichtlich des Frage des Vorliegend eines "beharrlichen" Verkehrsverstosses sowie der zugrunde liegende Messvorgang zu überprüfen sein wird. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, dass er über zumindest durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, was von der Beklagten jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Einordnung der Angelegenheit als durchschnittlich jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Bezug auf seine Person ist auch das Informationsinteresse der Beklagten gemäß § 34 VV erfüllt. Einwendungen insoweit ergeben sich daher nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §3 3,ZPo, 25 Abs. 2 GKG.

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