23.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053292
Amtsgericht Saarlouis: Urteil vom 07.10.2005 – 30 C 861/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
30 C 861/05
Amtsgericht Saarlouis
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
hat das Amtsgericht 1n SAARLOUIS
ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Vorfahren gem. § 495 a ZPO
am 7.:1.0.2005
durch die Richterin am Amtsgericht Huber
für Recht erkannt:
I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, den Kläger in Höhe von 109,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2005 gegenüber Herrn Rechtsanwalt XXX in Homburg freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO).
Der zulässige Freistellungsanspruch ist begründet. Im vorliegenden Fall war der von dem Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt berechtigt gemäß § 14 RVG nach der Mittelgegühr abzurechnen. !n welchem Umfang eine Abrechnung in bußgeldrechtlichen Verfahren vorzunehmen ist, ist streitig (vergleiche hierzu Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-Kommentar, 16. Auflage, Gerold/Schmitt/von Eicken/Mader/Müller-Rabe, § 14 auf RVG, Rand-Nr. 92 ff.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass für die Abgrenzung folgendes maßgebend ist:
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, sind mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten. Die Mittelgebühr hingegen ist gerechtfertigt bei umfangreichen Tätigkeiten oder einer überdurchschnittlichen Bedeutung, wenn beispielsweise ein Fahrverbot im Raum steht oder Eintragungen in der Verkehrssünderkartei bedeutsam werden (vergleiche hierzu Gerold/Schmitt ,a.O. § 14 RVG, Rand-Nr. 97). Im vorliegenden Fall war für den Betroffenen neben der Geldbuße unstreitig eine Eintragung im Verkehrszentralregister zu erwarten, so dass unter Zugrundelegung dar oben genannten Kriterien die Abrechnung nach der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Ausgehend hiervon ist somit die Abrechnung des Bevollmächtigten des Klägers vom 30.12.2004 nicht zu beanstanden. Nach Berücksichtigung der bereits gezahlten 174,50 Euro stehen demzufolge weitere 109,12 Euro zum Ausgleich durch die Beklagte offen. Der Kläger begehrt ausweislich der Anspruchsbegründung ausdrücklich die Freistellung gegenüber Herrn Rechtsanwalt Gebhardt. Dies führt dazu, dass darüber hinaus ein Zahlungsanspruch nicht begründet ist. Bei einem Freistellungsanspruch steht dem Freistellungsschuldner nämlich ein Wahlrecht zu. Der Schuldner kann wählen, wie er die Befreiung vornehmen will (vergleiche Palandt, 64. Auflage, § 257, Rand..Nr. 2). Für eine Abtretung der Forderung an den Verfahrensbevollmächtigten nach Rechtshängigkeit ergeben sich aus dem Sachvortrag keine Anhaltspunkte.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.