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  • · Fachbeitrag · Nutzungsentschädigung

    Ohne Rücknahmewille erhält der Vermieter keine Nutzungsentschädigung

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte oder die ortsübliche Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB). Das setzt allerdings voraus, dass er die Mietsache auch zurückhaben will. Wann dies der Fall ist wird immer wieder missverstanden, wie der Fall des BGH zeigt. |

    Sachverhalt

    Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin. 2010 zog er aus und überließ sie nebst sämtlichen Schlüsseln seiner damaligen Ehefrau, von der er sich in der Folgezeit scheiden ließ.

     

    Der Beklagte zahlte die monatliche Miete noch bis 6/2014. Mit Schreiben vom 25.5.14 kündigte er den Mietvertrag ordentlich zum 31.8.14. Die Klägerin wies ihn schriftlich darauf hin, dass seine „alleinige Kündigung“ unwirksam sei. In der Folgezeit forderte sie den Beklagten mehrfach schriftlich auf, die Miete für die Monate 7 bis 9/2014 zu zahlen. Der Beklagte überwies „der Fairness halber“ die anteilige Miete bis 9/2014. Ferner zahlte er für die Monate 10 bis 12/2014 noch je 500 EUR an die Klägerin. Danach stellte er die Zahlung ein.