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  • Fachbeitrag · Nutzungsentschädigung

    Mieter aufgepasst: Vorenthaltung der Mieträume kann teuer werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Der BGH entscheidet erstmals die im Schrifttum umstrittene Frage (Nachweise Urteil Tz. 13f.), nach welcher Methode die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete im Sinne von § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB zu bestimmen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Das Mietverhältnis endete durch eine zum 30.10.11 erklärte Eigenbedarfskündigung. Die Beklagten gaben die Mietsache tatsächlich erst zum 15.4.13 zurück. Bis dahin entrichteten sie die vertraglich geschuldete Miete in Höhe von monatlich 944,52 EUR nebst 102,39 EUR Heizkostenvorauszahlung. Die Kläger verlangen eine weitergehende Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der für das Mietobjekt ortsüblichen Neuvertragsmiete. Die Klage hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht - in den Vorinstanzen in Höhe von 7.300,37 EUR nebst Zinsen Erfolg. Das entspricht für 17,5 Monate Vorenthaltung einem zusätzlichen Mietbetrag von rund 417 EUR monatlich. Der BGH weist die Revision der Beklagten zurück.

     

    Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen (Abruf-Nr. 191679).