Der Verwaltungsbeirat ist weiter in § 29 WEG geregelt. Dessen Abs. 1 und 4 sowie die Abs. 2 und 3 wurden modernisiert und zusammengefasst. § 29 Abs. 1 WEG n. F. regelt die Bestellung zum Mitglied sowie die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats und die Bestimmung eines Vorsitzenden. Abs. 2 WEG n. F. regelt die Aufgaben des Beirats, Abs. 3 WEG n. F. enthält eine Sonderregelung zur Haftung, angelehnt an §§ 31a, 31b BGB. Der Gesetzgeber wollte mit den Änderungen die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ...
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. haben Eigentümer einen Anspruch auf die dort in Nr. 1 bis 4 aufgeführten baulichen Veränderungen. Diese „privilegierten Maßnahmen“ sind als Katalog gefasst. Soweit die dortigen ...
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird gerichtlich und außergerichtlich – von Eilmaßnahmen abgesehen – nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht indessen durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch ...
Die Veräußerungsbeschränkung ist weiter in § 12 WEG n. F. geregelt. Abs. 1 bis 3 sind leicht modifiziert, Abs. 4 hat das WEMoG neu gefasst. Wie nach altem Recht ist die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG n. F. eine Ausnahme zu § 137 BGB und als solche eng auszulegen. Sie ist dem Zustimmungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet. Ziel des Zustimmungsvorbehalts ist der Schutz vor dem Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und vor anderweitigen unerwünschte Veränderungen im ...
Die Video-Teilnahme an einer Versammlung ohne Gestattungsbeschluss ist kein Anfechtungsgrund. Die fehlende Vollmachtsvorlage bei anderweitiger Information ist unschädlich (LG München I 9.8.23, 1 S 16489/22, Abruf-Nr.
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Auslüften stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates ...
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In zwei Urteilen hat der BGH jetzt über den Anspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft auf Barrierefreiheit entschieden. Dem Eigentümer steht ein solcher individueller Anspruch auf die in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. aufgeführten baulichen Veränderungen zu (Reinke, MK 22, 55).