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  • Fachbeitrag · Vermietermehrheit

    Miterbe darf nicht in eigenem Namen kündigen

    | Werden zwei rechtlich selbstständige Grundstücke durch einen einheitlichen Vertrag vermietet und später an unterschiedliche Erwerber veräußert, ist ungeklärt, ob diese gesamtschuldnerisch in den einheitlichen Mietvertrag eintreten (Staudinger/Emmerich § 566 BGB, Rn. 25). Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter - wie hier - ein ihm gehörendes Grundstück zusammen mit einem von ihm selbst angemieteten, in fremdem Eigentum stehenden Grundstück durch einheitlichen Mietvertrag vermietet, und er von einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft beerbt wird. |

     

    Sachverhalt

    Der seinerzeitige Vermieter (nachfolgend: Erblasser) hatte an die Beklagte einen Teil der in seinem Eigentum stehenden Grundstücksflächen langfristig zum Betrieb einer Spedition vermietet. Eine weitere, nicht in seinem Eigentum stehende Grundstücksfläche mietete er mit Vertrag vom 19.9.85 von der Erbengemeinschaft B. an und (unter-)vermietete sie in Ergänzung des Ausgangsmietvertrags ebenfalls an die Beklagte. Der Erblasser wurde vom Kläger und seinem Bruder, dem Geschäftsführer der Beklagten, beerbt. Mit Schreiben vom 26.6.14 kündigte der Kläger das einheitliche Mietverhältnis zum 30.9.14. Das Landgericht gibt der Räumungsklage statt. Grund: Die ordentliche Kündigung des Klägers habe das Mietverhältnis beendet, da es sich wegen eines Schriftformmangels nach § 550 BGB um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handele. Das OLG Düsseldorf (25.6.15, I-10 U 206/14, Abruf-Nr. 192674) weist die Räumungsklage nach vorherigem Hinweis mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Seine Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg (BGH 18.1.17, XII ZR 80/15).

     

    Entscheidungsgründe

    Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht durch die ordentliche Kündigung des Klägers gemäß § 580a Abs. 2, § 542 Abs. 1, § 550 BGB beendet worden. Der Senat lässt offen, ob das Mietverhältnis der Parteien wegen fehlender Bestimmbarkeit der an die Beklagte vermieteten Grundstücksflächen an einem Schriftformmangel i. S. d. § 550 BGB leidet oder ob nicht entsprechend den Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 24.2.15 ein potenzieller Erwerber des Grundstücks bei Vertragsschluss die vermieteten Flächen im Rahmen einer Besichtigung hätte erkennen können.