Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Bankomat: Mietvertrag über Teilfläche formbedürftig

    von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Geldautomaten finden sich inzwischen in nahezu jedem Einkaufszentrum und zunehmend auch in der Gastronomie. Wird die hierfür benötigte Fläche entgeltlich für einen längeren Zeitraum als ein Jahr zur Verfügung gestellt, fragt es sich, ob der Vertrag der Schriftform des § 550 BGB unterliegt. Das hängt von der Rechtsnatur des Vertrags ab. Ein aktueller Fall des BGH (4.11.20, XII ZR 104/19, Abruf-Nr. 219193 ) gibt Anlass, die hiermit in Zusammenhang stehenden materiellen und prozessualen Fragen zu erörtern. |

    1. Darum ging es

    Beklagte B. als Mieterin hatte mit Vermieter V. einen entgeltlichen Vertrag über eine Teilfläche der von V. seinerseits gemieteten Pizzeria geschlossen. Dort wollte sie einen Geldautomaten installieren. Die Vorderseite des Vertragsformulars weist den Standort der Pizzeria, die Vertragsparteien und die Höhe der Miete aus. Sie ist abschließend von beiden Vertragsparteien unterschrieben. Auf der nicht unterzeichneten Rückseite des Vertragsformulars befinden sich die AGB der B. Darin heißt es unter § 1 Ziff. 1, dass die Mietfläche „in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1)/Fotomontage eindeutig markiert“ ist und diese Mietfläche vom Mieter für das Aufstellen von Geldautomaten genutzt wird. Das auf fünf Jahre befristete Mietverhältnis beginnt nach § 2 Ziff. 1 S. 1 AGB mit der Inbetriebnahme des Geldautomaten und verlängert sich gemäß § 2 Ziff. 1 S. 2 AGB nach Ablauf der Festlaufzeit oder der Verlängerungsperiode jedes Mal um zwölf Monate, wenn es nicht spätestens sechs Monate zuvor gekündigt wird.

     

    Wenig später unterzeichneten die Vertragsparteien eine Anlage, die wie folgt überschrieben ist: „Anlage: Anlage 1 zum Mietvertrag zwischen den namentlich aufgeführten Parteien. Das eingezeichnete Objekt kennzeichnet die Mietfläche nach § 1.1 des Vertrags.“ Die Anlage zeigt eine Fotomontage, bei der der geplante von außen bedienbare Geldautomat in einer Ansicht der Hausfassade eingefügt ist. Der Geldautomat wurde in 9/15 in Betrieb genommen.