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  • 24.01.2008 | Tierhaltung

    Sind Zustimmungsklauseln ohne Ausnahme (un-)wirksam?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    1. Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“ hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.  
    2. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.  
    (BGH 14.11.07, VIII ZR 340/06, n.v., Abruf-Nr. 073748).  

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Kläger ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Der von der Beklagten gestellte Formularmietvertrag enthält die o.g. Klausel. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Abgabe der von ihr verweigerten Zustimmungserklärung zur Haltung von zwei „reinen Wohnungskatzen“ der Rasse Britisch Kurzhaar in Anspruch. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Krefeld (WuM 06, 675) die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.  

     

    Die in Ls. 1 genannte Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Grund: Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis besteht nur für Ziervögel und -fische, nicht hingegen für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten. Eine mietvertragliche Klausel, die das Halten von Haustieren ausnahmslos verbietet, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand, da das Verbot danach auch Tiere erfasst, deren Vorhandensein von Natur aus – z.B. bei Zierfischen im Aquarium – keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann (BGH NJW 93, 1061).  

     

    Nichts anderes gilt für eine Klausel, die, wie hier, durch das Erfordernis der Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung des Mieters ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt begründet. Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache i.S.v. § 535 Abs. 1 BGB gehört, weil davon i.d.R. – in Ausnahmefällen kann der Vermieter gemäß § 541 BGB auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und -fischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (h.M., Nachweise Urteilsgründe S. 10). Daher ist ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das wie die hier in Rede stehende Klausel eine Ausnahme nur für Ziervögel und -fische, hingegen nicht für andere Kleintiere vorsieht, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.