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  • · Nachricht · Umgangsrecht

    Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Ordnungsgeld gegen die Mutter

    | Hält ein Elternteil eine Umgangsvereinbarung nicht ein, kann dies unter Umständen teuer werden. Das hat das OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall bestätigt (OLG Oldenburg, 29.9.17, 4 WF 151/17 ). |

     

    Der Vater (V) hatte sich an das AG gewandt, weil der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter (T) nicht stattgefunden un die Exfrau (M) den gemeinsamen Sohn (S) S nicht zum Umgang zu ihm gebracht habe, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das AG verhängte ‒ diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen ‒ gegen die M ein Ordnungsgeld, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die M erfolglos das OLG an.

     

    Der Senat hat jetzt die Entscheidung des AG bestätigt. Die Behauptung der M, die T habe nicht zum Umgang mit dem V gehen wollen, reicht nicht aus. Die M hat nicht dargelegt, inwieweit sie versucht hat, auf die T einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch hat sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den S zum Umgang zum V zu bringen.

     

    Das OLG setzte aber das Ordnungsgeld herab. Die M hat aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie hat die T jetzt zum Umgang mit dem V motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld ist mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgelds kommetaber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.11.17)

    Quelle: ID 45031207