Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200627

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 29.09.2017 – 4 WF 151/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht  Oldenburg

    B e s c h l u s s

    4 WF 151/17
    83 F 3088/16 SO Amtsgericht Westerstede   
    Zur Geschäftsstelle gelangt am 04.10.2017

    In der Familiensache

    xxx

    hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ….. als Einzelrichter

    am 29. September 2017

    beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerstede vom 08.08.2017 geändert und gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € und ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.08.2017 gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung des Amtsgerichts vom 17.10.2016 (Az.: 83 F 3088/16) ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € und ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, die Kindesmutter habe das Kind X… am 13.07.2017 nicht zum Umgang mit dem Vater bewegt. Sie habe insoweit nicht dargelegt, dass sie im Hinblick auf den vorgetragenen entgegenstehenden Willen des Kindes versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Zudem habe sie das Kind Maximilian am 15.07. und 16.07.2017 entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht zum Kindesvater zur Wahrnehmung des Umgangs gebracht, so dass der Kindesvater letztlich Maximilian bei der Kindesmutter abholen musste.

    Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird.

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 87 Abs.1 FamFG, 567, 569 ZPO) ist in der Sache zum Teil begründet.

    Zwar liegen (unstreitig) die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes vorliegend aufgrund der Zuwiderhandlungen der Kindesmutter gegen die Umgangsvereinbarung vom 17.10.2016 vor. Auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde die Kindesmutter auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen.

    Das vom Amtsgericht festgesetzte Ordnungsgeld erscheint allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände der Höhe nach nicht angemessen, so dass eine Reduzierung geboten erscheint. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter offensichtlich aus ihrem Fehlverhalten gelernt hat und in der Folge in der Lage war, dass Kind X... hinreichend zum Umgang mit dem Vater zu motivieren. Die Frage der Hol- und Bringschuld im Rahmen des Umgangsrechts konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 zwischen den Beteiligten gleichfalls geklärt werden. Offensichtlich musste die Antragsgegnerin hier einen Lernprozess durchlaufen. Warum es nach Angaben des Antragstellers erneut am 24.08.2017 zu keinem Umgang mit X... kam, konnte im Beschwerdeverfahren keiner Klärung zugeführt werden und bleibt zunächst unklar.

    Eine Reduzierung des Ordnungsgeldes erschien des Weiteren auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem VKH-Heft der Antragsgegnerin darstellen, geboten.

    Der Senat erachtet daher vorliegend insgesamt die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 € als angemessen, um die Antragsgegnerin anzuhalten, auch zukünftig die mit dem Kindesvater getroffene Umgangsregelung einzuhalten. Eine Aufhebung der Festsetzung kam angesichts der eindeutigen Verstöße hingegen nicht in Betracht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs.5, 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gemäß §§ 40, 41, 49 FamGKG und bemisst sich nach der Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Ordnungsgeldes.