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  • · Fachbeitrag · Patchworkfamilie

    Rechtliche Probleme der „Patchwork-Familie“

    von RAin und Mediatorin Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    | Die „Patchwork-Familie“ ist der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden. „Patchwork“ bedeutet „Flick-“ oder „Stückwerk“ und ist ein passender Begriff, wenn man sich den Familientyp genauer ansieht: Zwei Erwachsene leben mit Kindern aus einer früheren Beziehung zusammen: Ein Mann und eine Frau, zwei Männer, zwei Frauen, Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, Kinder aus verschiedenen vorangegangen Beziehungen. Dies kann rechtliche Probleme mit sich bringen. |

    1. Sorgerecht des Stiefelternteils

    „Du hast mir gar nichts zu sagen!“ Dies hören viele Stiefelternteile von einem Kind seines neuen Lebensgefährten. Es gilt aber:

     

    a) Gemeinsames Sorgerecht der leiblichen Eltern

    Auch mit einer Trennung und Scheidung ändert sich nichts am gemeinsamen Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Dies bedeutet, dass Stiefeltern keine Entscheidungen für das Stiefkind treffen können. In einem solchen Fall können aber die leiblichen Eltern dem Stiefelternteil eine Vollmacht erteilen, dass er Alltagsentscheidungen alleine treffen kann. Das ist sinnvoll, wenn das Stiefkind überwiegend von diesem betreut wird. Die Vollmacht kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. 

     

    b) Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils

    Wurde das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen, kann dieser dem verheirateten Stiefelternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen, sog. kleines Sorgerecht, § 1687b Abs. 1 BGB. Ein Alleinentscheidungsrecht hat der Stiefelternteil nicht. Der Gesetzgeber sieht in § 1687b BGB den Vorteil, dass der Stiefelternteil nicht mehr für jede Tätigkeit eine besondere Gestattung, z.B. eine schriftliche Vollmacht, benötigt (kritisch Schwab, FamRZ 01, 385, 394 f). Das BVerfG hat die Vorschrift nicht beanstandet (BVerfG NJW 02, 2543, 2550; kritisch Kanther, NJW 03, 797). Der Stiefelternteil ist auch berechtigt, das Kind gesetzlich zu vertreten, § 1687b Abs. 1 S. 2 BGB i.V. mit § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB.

     

    § 1687b Abs. 1 S. 1 BGB spricht von „Einvernehmen“, wenn es um die Übertragung des kleinen Sorgerechts geht. Streitig ist, was „Einvernehmen“ bedeutet. Teilweise wird vertreten, dass dies eine bindende Vereinbarung sei, die bis zu einem Eingreifen des Familiengerichts gem. § 1687b Abs. 3 BGB gilt (Schwab, a.a.O.). Teilweise wird vertreten, eine Einschränkung der Sorgebefugnisse des leiblichen Elternteils sei mit dem „kleinen Sorgerecht“ des Ehegatten nicht verbunden. Der leibliche Elternteil könne das Einvernehmen und damit die Mitentscheidungsbefugnis jederzeit einseitig aufkündigen (MüKo/Hennemann, BGB, 6. Aufl., § 1687b BGB Rn. 1 a.E.). Überzeugender ist die Begründung von Schwab. Danach hat das Gericht die Kontrolle und nicht der leibliche Elternteil. Der leibliche Elternteil verliert daher mit der Übertragung des „kleinen Sorgerechts“ auf seinen neuen Ehegatten sein Alleinentscheidungsrecht und muss diesen nun in Entscheidungen betreffend Alltagsangelegenheiten des Kindes einbeziehen, solange bis das Familiengericht gem. § 1687b Abs. 3 BGB das Sorgerecht des Ehegatten einschränkt oder ausschließt oder gem. § 1687b Abs. 4 BGB die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.

     

    Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte gem. § 1687b Abs. 2 BGB dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

     

    Gem. § 9 LPartG gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dasselbe.

     

    § 1687b BGB gilt nicht analog für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil seinen Partner nur bevollmächtigen. Allerdings kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil diese Vollmacht jederzeit abändern oder aufheben.

    2. Umgangsrecht des Stiefelternteils

    Gem. § 1685 Abs. 2 BGB gilt Folgendes: Enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Allerdings besteht gerade bei in die Brüche gegangenen Patchwork-Familien die Gefahr, dass die einzelnen Umgangsrechtsansprüche das Kind überfordern (sog. „Umgangstourismus“; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 06, 1865; BGH FamRZ 05, 705 mit Anm. Luthin). Deshalb gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

     

    • An erster Stelle stehen die Elternteile, § 1684 BGB;
    • an zweiter Stelle stehen die Großeltern und Geschwister, § 1685 Abs. 1 BGB;
    • an dritter Stelle kommen die engen Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung), § 1684 Abs. 2 BGB (BVerfG FamRZ 07, 335).

     

    Wichtig |Stiefeltern haben zwar das Recht auf Umgang mit dem Kind, jedoch keine entsprechende Pflicht. Daher hat auch das Stiefkind kein Recht auf Umgang mit dem Stiefelternteil (vgl. Wortlaut des § 1685 BGB: Recht auf Umgang).

    3. Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

    Verstirbt der Elternteil, der zusammen mit seinem Kind und seinem neuen Ehegatten über längere Zeit in einem Haushalt gelebt hat und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680 oder 1681 BGB den Aufenthalt des Kindes nun alleine bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, kann das Familiengericht gem. § 1682 S. 1 BGB von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. S. 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner gelebt hat. Der nichteheliche Partner hat die Möglichkeit gem. § 1682 S. 2 BGB nur, wenn er zu den § 1685 Abs. 1 BGB umgangsberechtigten Personen gehört.

     

    Das Sorgerecht selbst kann nicht auf den Stiefelternteil übertragen werden. Scheidet aber die Übertragung des Sorgerechts auf den noch lebenden Elternteil aus, kann der Stiefelternteil die Vormundschaft für das Kind beantragen. Allerdings ist dies die Ausnahme, da die Gerichte in solchen Fällen das Sorgerecht i.d.R. auf den überlebenden Elternteil übertragen.

    4. Unterhaltsansprüche der Kinder

    Unterhaltsverpflichtet sind gem. § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie. Dies bedeutet, dass der Stiefelternteil nur für die Kinder Unterhalt bezahlen muss, die seine eigenen sind, nicht aber für die Kinder des Partners. Daran ändert sich auch nichts durch eine Heirat der Partner. Der leibliche Elternteil bleibt dagegen für seine Kinder unterhaltsverpflichtet, auch wenn diese mit dem neuen Partner des Ex-Ehegatten zusammenleben.

     

    Ausnahme: Ausnahmsweise wird das Einkommen des Stiefelternteils jedoch unterhaltsrechtlich berücksichtigt, wenn der leibliche Elternteil, mit dem jener zusammenlebt, Arbeitslosengeld II beantragt. Dann wird das Einkommen des Stiefelternteils bei der Berechnung der staatlichen Unterstützungsleistung berücksichtigt, da die Patchwork-Familie sozialrechtlich eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. BSG 23.5.13, B 4 AS 67/11 R).

    5. Adoption des Stiefkindes

    Adoptiert der Stiefelternteil das Kind seines neuen Partners, wird dieses gesetzlich wie sein eigenes Kind behandelt. Dadurch wird er diesem Kind gegenüber auch unterhaltsverpflichtet und die Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils entfällt. Gem. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme als Kind jedoch nur zulässig, wenn diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Außerdem müssen beide Elternteile einwilligen, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen des § 1748 BGB auf Antrag vom Familiengericht ersetzt werden.

    6. Einbenennung des Stiefkindes

    Heiratet ein Elternteil wieder und nimmt er den Namen des neuen Ehegatten an, ändert sich nichts am Nachnamen des Kindes. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen, § 1618 BGB. Steht dem anderen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zu oder führt das Kind seinen Namen, muss der andere Elternteil zustimmen, § 1618 S. 3 BGB. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist auch die Einwilligung des Kindes erforderlich. Das Gericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Ersetzung der Einwilligung muss eine umfassende Interessenabwägung der Beteiligten vorausgehen (BGH FamRZ 02, 94).

     

    • Beispiele für die Ersetzung der Einwilligung:
    • Die Namensungleichheit beim Kind führt zur Verschlimmerung einer Erkrankung des Kindes (hier: seines Asthmas, vgl. OLG Hamm FamRZ 08, 2148).

     

     

    • Der Aufenthalt des Vaters ist schon länger unbekannt (AG Blomberg FamRZ 02, 1736).
     

    Wichtig |Ist der andere Elternteil verstorben oder geschäftsunfähig geworden, muss dessen Einwilligung ersetzt werden (OLG Zweibrücken FamRZ 99, 1372).

    7. Erbrecht

    Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben, §§ 1924 ff. BGB. Daher steht ihnen auch kein Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 BGB. Sie können nur etwas erben, wenn sie testamentarisch bedacht werden oder ein Erbvertrag geschlossen wird.

    8. Unterhaltsansprüche gegenüber zwei Männern

    Mehrere unterhaltspflichtige Väter haften anteilig für den Unterhaltsbedarf, der einer Mutter wegen Betreuung der Kinder entsteht (BGH FamRZ 07, 1306). Zwar sind die Väter nicht miteinander verwandt. Der BGH zieht aber § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB analog heran, da die Kinder über die Mutter miteinander verwandt sind. Die Haftungsquoten werden wie folgt ermittelt: Vom bereinigten Nettoeinkommen der Väter wird der Kindesunterhalt und sodann der Selbstbehalt abgezogen. Die Beträge werden zueinander ins Verhältnis gesetzt (BGH, a.a.O.).

     

    • Beispiel

    Mutter M hat von ihrem Ehemann E ein Kind K1, 2 Jahre, und von ihrem Freund F, von dem sie inzwischen wieder getrennt ist, Kind K2, 1 Jahr.

     

    Unterhaltsanspruch gegen E, § 1361 BGB

    Bereinigtes Nettoeinkommen E

    3.000,00 EUR

    abzüglich Kindesunterhalt (EKG 5 381 EUR abzüglich hälftiges Kindergeld 92 EUR)

     

    ./. 289,00 EUR

    verbleiben

    2.711,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt

    ./. 1.100,00 EUR

    verbleiben

    1.611,00 EUR

    Unterhaltsanspruch gegen F, § 1615l BGB

    Bereinigtes Nettoeinkommen F

    2.000,00 EUR

    abzüglich Kindesunterhalt (EKG 3 349 EUR

    abzüglich 92 EUR hälftiges Kindergeld)

     

    ./. 257,00 EUR

    verbleiben

    1.743,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt

    ./. 1.100,00 EUR

    verbleiben

    643,00 EUR

    Ermittlung der Haftungsanteile

    1.611 EUR + 643 EUR = 2.554 EUR

    Haftungsanteil E: 1.611 x 100 : 2.554 = gerundet 63 %

    Haftungsanteil des E (gerundet)

    63 %

    Haftungsanteil des F (gerundet)

    37 %

     

     

    Unterhaltsanspruch der M

    Ist oder war M verheiratet, bestimmt sich deren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (BGH FamRZ 07, 1303). Die ehelichen Lebensverhältnisse sind auch für den Anspruch aus § 1615l BGB maßgebend, wenn die Mutter wegen der Betreuung eines Kindes aus der Ehe einen Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB oder nach § 1570 BGB hat (BGH a.a.O.).

     

    Der Mindestbedarf besteht in der Höhe des Existenzminimums (BGH FamRZ 10, 357).

     

    Unterhaltsanspruch von M gegen E (Bedarf)

    Bereinigtes Nettoeinkommen E

    3.000,00 EUR

    abzüglich Kindesunterhalt (EKG 5 381 EUR abzüglich hälftiges Kindergeld 92 EUR)

     

    ./. 289,00 EUR

    verbleiben

    2.711,00 EUR

    abzüglich 10 % Erwerberanreiz

    ./. 271,10 EUR

    verbleiben

    2.439,90 EUR

    hiervon die Hälfte (Bedarf)

    1.219,95 EUR

    Ermittlung der Haftungsanteile von E und F

    Bedarf von M: 1.219,95 EUR

    Haftungsanteil E: 1.219,95 EUR x 63 %

    768,57 EUR

    Haftungsanteil F: 1.219,95 EUR x 37 %

    451,38 EUR

     

     

    M kann daher von E Unterhalt in Höhe von 768,57 EUR und von F 451,38 EUR verlangen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Muscheler, FamRZ 04, 913, zum Recht der Stieffamilie
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 158 | ID 42749604