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  • · Fachbeitrag · Eintritt der Volljährigkeit

    Das volljährig gewordene Kind und der eingeschlafene Titel

    von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D.

    | Wenn ein Kind volljährig wird, hat dies eine Reihe von unterhaltsrechtlichen Auswirkungen, die in der Praxis bedacht werden sollten. |

    1. Materiell-rechtliche Auswirkungen

    Während beim Minderjährigen die Unterhaltsberechtigung unterstellt wird (Ausnahme: OLG Karlsruhe 21.1.19, 2 WF 2/19, FamRZ 19, 965), ergibt sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes i. d. R. nur, wenn es eine Ausbildung macht oder studiert. Das Kind ist gehalten, seine Ausbildung zügig zu beginnen, zielstrebig durchzuführen und möglichst schnell erfolgreich abzuschließen. In der Realität gelingt dies nicht immer. Das hat eine vielfältige und teilweise sehr kasuistische Rechtsprechung zur Frage des Ausbildungsbeginns, der Ausbildungsdauer, der anzuerkennenden Fortsetzung der Ausbildung in Abgrenzung zur Zusatzausbildung, zur Hinnahme von Rückschlägen usw. nach sich gezogen. Die Eltern müssen im Rahmen ihrer Zumutbarkeit eine unterhaltsrechtlich geschuldete Erstausbildung finanzieren.

     

    Der Unterhalt des volljährigen Kindes, das noch bei einem Elternteil lebt, richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, während ein studierendes Kind einen festen Betrag von derzeit 860 EUR beanspruchen kann. Hiervon wird das Kindergeld voll abgezogen. Für den Rest haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Dabei ist zuvor der volle Selbstbehalt vom Einkommen eines jeden Elternteils abzuziehen (BGH 11.1.17, XII ZB 565/15, FamRZ 17, 437). Hierdurch verschiebt sich die anteilige Haftung zulasten des besser verdienenden Teils.

     

    • Beispiel (Kind lebt noch bei einem Elternteil)

    bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters (V)

    2.700,00 EUR

    bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter (M)

    1.450,00 EUR

    Summe

    4.150,00 EUR

    Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (Einkommensgruppe = EKG 7, Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle = DT)

     

    768,00 EUR

    volles Kindergeld

    ./. 219,00 EUR

    verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes

    549,00 EUR

    Berechnung der Haftungsverteilung zwischen den Eltern:

    bereinigtes Nettoeinkommen des V

    2.700,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

    ./. 1.400,00 EUR

    anzurechnen beim V

    1.300,00 EUR

    bereinigtes Nettoeinkommen der M

    1.450,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

    ./. 1.400,00 EUR

    anzurechnen bei der M

    50,00 EUR

    Haftungsanteil des V in %

    96,30 %

    Haftungsanteil der M in %

    3,70 %

    Unterhaltsanspruch gegen den V

    528,67 EUR

    Unterhaltsanspruch gegen die M

    20,33 EUR

     

    Bei anteiliger Haftung ist die Haftung eines Elternteils auf den Betrag begrenzt, den dieser bei alleiniger Unterhaltspflicht aus seinen Einkünften zahlen müsste (BGH 11.1.17, XII ZB 565/15, FamRZ 17, 437; 15.2.17, XII ZB 201/16, FamRZ 17, 711).

     

    • Kontrollrechnung bei alleiniger Haftung des Vaters
    EKG 3

    621,00 EUR

    abzüglich volles Kindergeld

    ./. 219,00 EUR

    402,00 EUR

    Betrag bei anteiliger Haftung

    528,67 EUR

    also besteht seine Unterhaltspflicht nur in Höhe von

    402,00 EUR

     

    Es gibt keine Regeln dafür, in welchem Fall die alleinige Haftung niedriger ausfällt als die anteilige Haftung des Elternteils (dazu Viefhues, FuR 17, 410). Es sollte daher der auf Zahlung in Anspruch genommene Elternteil immer eine Kontrollrechnung vornehmen, um überhöhte Ansprüche abzuwehren.

     

    • Abwandlung 1: (Kind mit Ausbildungsvergütung lebt noch zu Hause)

    Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (Stufe 4 der DT)

    768,00 EUR

    abzüglich volles Kindergeld

    ./. 219,00 EUR

    abzüglich Azubi-Vergütung (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen)

     

    ./. 350,00 EUR

    verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes

    199,00 EUR

    Berechnung der Haftungsverteilung zwischen den Eltern:

    bereinigtes Nettoeinkommen des V

    2.700,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

    ./. 1.400,00 EUR

    anzurechnen beim V

    1.300,00 EUR

    bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter

    1.450,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

    1.400,00 EUR

    anzurechnen bei der Mutter

    50,00 EUR

    Haftungsanteil des Vaters in %

    96,30 %

    Haftungsanteil der Mutter in %

    3,70 %

    Unterhaltsanspruch gegen den Vater

    191,63 EUR

    Unterhaltsanspruch gegen die Mutter

    7,37 EUR

     
    • Kontrollrechnung bei alleiniger Haftung des Vaters
    EKG 3

    621,00 EUR

    abzüglich volles Kindergeld

    ./. 219,00 EUR

    abzüglich Azubi-Vergütung

    ./. 350,00 EUR

    52,00 EUR

    Betrag bei anteiliger Haftung

    191,63 EUR

    also besteht seine Unterhaltspflicht nur i. H. v.

    52,00 EUR

     

    Auch hier reduziert sich aufgrund der Kontrollrechnung die Haftung des V.

     

    • Abwandlung 2 (studierendes Kind mit eigenem Haushalt)

    Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (Student)

    860,00 EUR

    abzüglich volles Kindergeld

    ./. 219,00 EUR

    verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes

    641,00 EUR

    Berechnung der Haftungsverteilung zwischen den Eltern:

    bereinigtes Nettoeinkommen des V

    2.700,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

    1.400,00 EUR

    anzurechnen beim V

    1.300,00 EUR

    bereinigtes Nettoeinkommen der M

    1.450,00 EUR

    abzüglich Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

    1.400,00 EUR

    anzurechnen bei der M

    50,00 EUR

    Haftungsanteil des V in %

    96,30 %

    Haftungsanteil der M in %

    3,70 %

    Unterhaltsanspruch gegen den V

    617,26 EUR

    Unterhaltsanspruch gegen die M

    23,74 EUR

     

    Hier ist keine Kontrollrechnung erforderlich. Denn das volljährige Kind macht einen festen Bedarfssatz geltend. Wenn der Vater allein haften muss, zahlt er zu 100 Prozent, wenn die Mutter mithaftet, verringert sich sein Anteil entsprechend.

    2. Verfahrensrechtliche Auswirkungen

    Wenn das volljährige Kind Unterhalt gegen einen Elternteil geltend machen will, gehören zum schlüssigen Vortrag Angaben zur Berechtigung, zum fehlenden Einkommen und Vermögen als Grund für seine Bedürftigkeit und zum Einkommen beider Elternteile. Denn nur daraus lässt sich die Haftungsquote des in Anspruch genommenen Teils errechnen. Für das Einkommen des anderen Elternteils trägt auch das Kind die Darlegungslast (Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2015, § 1606 Rn. 9). Es kann sich im Verfahren gegen den einen Elternteil nicht darauf berufen, die Einkommensverhältnisse des anderen nicht zu kennen. Denn es hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch, § 1605 BGB.

     

    Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit gelten weiter, sofern sie nicht zeitlich beschränkt sind. Denn der Anspruch des volljährigen Kindes ist mit dem Minderjährigenunterhalt identisch. Anspruchsinhaber und Berechtigter aus dem Titel ist das jetzt volljährig gewordene Kind. Der bisher betreuende Elternteil ist nicht mehr berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken, und zwar auch nicht den Rückstand (OLG Brandenburg 12.9.19, 9 UF 232/18, FamRZ 20, 125).

     

    Abänderungsverfahren laufen zwischen dem jetzt Volljährigen und dem bisher allein Unterhaltspflichtigen. Leitet dieser ein Abänderungsverfahren ein, um den Unterhalt herabzusetzen, bestehen Besonderheiten bei der Darlegungslast: Im Normalfall muss der Antragsteller als „Angreifer“ die Voraussetzungen der Änderung darlegen ‒ das wäre hier der Wegfall oder die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes. Beim Abänderungsantrag gegen den Titel aus der Zeit seiner Minderjährigkeit muss aber das volljährige Kind als Antragsgegner und „Verteidiger“ seines Titels alle Voraussetzungen für den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dies umfasst nicht nur Darlegungen zur Anspruchsbegründung und zu fehlenden eigenen Einkünften und nicht vorhandenem Vermögen, sondern auch den Vortrag zum Haftungsanteil des anderen Elternteils (BGH 7.12.16, XII ZB 422/15, FamRZ 17, 317 mit Anm. Knittel; OLG Bremen 29.6.11, 4 WF 51/11, NJW 11, 2596).

     

    Tritt die Volljährigkeit im laufenden Verfahren ein, das der betreuende Elternteil in Verfahrensstandschaft (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB) eingeleitet hat, kann das Kind das Verfahren im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels (BGH FamRZ 13, 1378) fortsetzen. Lehnt es dies ab, bleibt dem Betreuenden nur die Erledigungserklärung, sonst wird sein Antrag als unzulässig abgewiesen (FK 16, 47 ff.).

    3. Zeitbombe des eingeschlafenen Titels

    Folgender Fall zeigt, dass für den unterhaltspflichtigen Elternteil Risiken lauern:

     

    • Fall aus der Praxis (der gerichtliche Titel)

    In einem zur Zeit der Minderjährigkeit des Sohnes S entstandenen Beschluss ist der Vater V verpflichtet worden, Unterhalt zu zahlen. Nach Eintritt der Volljährigkeit des S wurde nicht weiter daraus vollstreckt. Der V hat auch nicht gezahlt. Der S hatte, nachdem er die Schule abgeschlossen hatte, keine Ausbildung aufgenommen und war zeitweise berufstätig. Einige Jahre später verlangt S Zahlung des Unterhaltsrückstands i. H. v. mehreren TEUR. Der V verweigert die Zahlung.

     

    Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes, das keine Ausbildung macht, besteht nicht. Selbst wenn der Anspruch bestünde, änderten sich die Berechnungsparameter aufgrund der Mithaftung des anderen Elternteils und der vollen Anrechnung des Kindergeldes. Die materiell-rechtliche Lage hat sich bereits ab Volljährigkeit des S zugunsten des V verändert. Verfahrensrechtlich ermöglicht der Titel dem S jedoch, den aufgelaufenen Rückstand zu vollstrecken. V könnte versuchen, den Titel durch ein Abänderungsverfahren aus der Welt zu schaffen. § 238 Abs. 2 S. 1 FamFG ermöglicht die Abänderung eines gerichtlichen Titels aus einem Hauptsacheverfahren aber nur ab dem Zeitpunkt der Zustellung. Eine rückwirkende Abänderung wird dadurch verhindert.

     

    Der V könnte mittels eines Vollstreckungsgegenantrags einwenden, dass der Rückstand verwirkt ist. Zwar kann auch ein titulierter Unterhaltsanspruch verwirken (OLG Köln 5.6.18, 10 UF 38/18, FuR 19, 146). Die Verwirkung könnte aber nur den Rückstand erfassen, der länger als ein Jahr zurückliegt (Zeitmoment). Nach der neueren BGH-Rechtsprechung reicht aber eine bloße Untätigkeit oder ein Unterlassen weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch den Berechtigten nicht aus, um das Umstandsmoment zu verwirklichen (BGH 31.1.18, XII ZB 133/17, NJW 18, 1013). Einseitiges Verhalten des Gläubigers ist nicht geeignet, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu schaffen (OLG Köln 5.6.18, 10 UF 38/18, FuR 19, 146; OLG Brandenburg 20.5.20, 13 WF 84/20, FuR 20, 526).

     

    Denkbar wäre auch, die Verwirkung auf § 1611 BGB zu stützen mit dem Argument, S habe den V nicht über die Veränderungen seiner persönlichen Situation ‒ die unterlassene Aufnahme einer Ausbildung und das erzielte eigene Erwerbseinkommen ‒ informiert. Da die Rechtsprechung aber nach einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung i. d. R. keine Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung bejaht, dürfte dies wohl auch nicht zum Erfolg führen (dazu FK 21, 106).

     

    Vielfach gehen die Beteiligten in Fällen, in denen das volljährige Kind keine Ausbildung macht und auch keinen Unterhalt verlangt, davon aus, dass der aus der Zeit der Minderjährigkeit bestehende Titel automatisch kraftlos wird. Dies ist aber nicht so. Um Probleme zu vermeiden, sollte der während der Minderjährigkeit des Kindes zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil rechtzeitige Schritte unternehmen, diese Zeitbombe zu entschärfen.

     

    PRAXISTIPP | Oft hat der Unterhaltspflichtige gar keine Kenntnis über die unterhaltsrechtliche Situation des volljährigen Kindes. Dann empfiehlt sich ein Auskunftsverlangen an das Kind in der Form einer sog. negativen Mahnung, also mit der Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten (dazu OLG Brandenburg 15.10.13, 3 WF 98/13, FuR 14, 306; OLG Hamburg 5.12.12, 7 WF 117/12, NJW 13, 2042).

     

    Ist dem V die Situation des S, aus der sich der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ergibt ‒ ggf. aufgrund des Auskunftsverlangens ‒, bekannt, kann direkt mit einem Verzichtsverlangen gearbeitet werden, ggf. verbunden mit der Aufforderung nach Herausgabe des Titels (OLG Frankfurt 26.2.20, 6 UF 237/19).

     

    Musterformulierung / Negative Mahnung

    Sehr geehrte ...,

     

    bislang hat mein Mandant für Sie aufgrund eines Unterhaltstitels Minderjährigenunterhalt zu Händen Ihrer Mutter gezahlt. Nachdem Sie jetzt volljährig geworden sind, gehe ich davon aus, dass Ihnen kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht und fordere Sie daher auf, bis zum ... den Titel über den Kindesunterhalt herauszugeben oder schriftlich auf die darin festgelegten Unterhaltsansprüche zu verzichten.

     

    Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten empfehlen, ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Gericht einzuleiten.

     

    Reagiert das Kind nicht auf das Auskunftsverlangen, muss nicht zwingend ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, da mit der negativen Mahnung jedenfalls ausreichend Vorsorge für die Zukunft geschaffen worden ist. Denn wenn das Kind später wider Erwarten doch noch Unterhaltsrückstand geltend macht, obwohl der Unterhaltsanspruch in der Vergangenheit ganz oder teilweise entfallen ist, greift zugunsten des Unterhaltspflichtigen § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG. Das ermöglicht ihm im Abänderungsverfahren, eine materielle Änderung rückwirkend auf den Monatsersten des auf den Zugang dieses Auskunftsverlangens folgenden Monats durchzusetzen.

     

    Die Reaktion des Kindes auf eine solche Aufforderung, eine Verzichtserklärung abzugeben und ggf. den Titel herauszugeben, kann nun je nach Sachlage unterschiedlich ausfallen. Hat das Kind keinerlei Absichten mehr, eine Ausbildung zu beginnen und ist damit sein Unterhaltsanspruch auf Dauer entfallen, stehen einer Rückgabe des Titels keine Hindernisse entgegen. Möglich ist aber auch, dass das Kind nur vorerst keine Ausbildung machen will. Dann müsste den Interessen des Unterhaltspflichtigen mit einer entsprechenden Erklärung des Kindes genügt sein zur Dokumentation, dass ‒ ggf. für einen bestimmten Zeitraum ‒ kein Unterhaltsanspruch besteht.

     

    • Abwandlung 1 (Unterhaltsvergleich, notarielle Urkunde)

    Die Verpflichtung des V ist in einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Urkunde tituliert worden.

     

    In diesem Fall gilt für das Abänderungsverfahren § 239 FamFG, der keine Änderung erst ab Zustellung des Antrags vorschreibt. Vielmehr kann hier eine rückwirkende Änderung auf den Zeitpunkt des abändernden Ereignisses erreicht werden. Aus taktischen Gründen ist aber auch hier ein vorgerichtliches Verzichtsverlangen ratsam. Andernfalls kann das Kind im Abänderungsverfahren ein sofortiges Anerkenntnis erklären und sich darauf berufen, es habe keine Veranlassung zur Einleitung dieses Verfahrens gegeben. Die Kostenentscheidung würde zum Nachteil des Vaters ausfallen, § 243 Nr. 4 FamFG.

     

    • Abwandlung 2 (einstweilige Anordnung)

    Die Verpflichtung des V ist in einer einstweiligen Anordnung tituliert worden.

     

    Auch eine einstweilige Anordnung erlischt nicht automatisch, sondern ‒ sofern keine Befristung enthalten ist ‒ erst bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung, § 56 FamFG.

     

    Die auf Antrag mögliche Abänderung einer einstweiligen Anordnung ist in § 54 FamFG geregelt. Ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG ist unzulässig (BGH NJW 18, 2497).

     

    Die einstweilige Anordnung wird aber ‒ anders als der Titel im Hauptsacheverfahren ‒ nicht rechtskräftig. Daher kann die begehrte Abänderung, gestützt auf die in der Vergangenheit eingetretenen Änderungen und den dadurch ausgelösten Wegfall des Unterhaltsanspruchs, auch rückwirkend erreicht werden (Roßmann in: Eschenbruch, Unterhaltsprozess, 2020, Kap. 3 Rn. 1259; Giers in: Keidel, FamFG, 2020, § 54 Rn. 12 m.w.N.; Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2016, § 54 Rn. 11 m.w.N.; Löhning/Heiß in: Bork/Jacoy/Schwab, FamFG, 2014, § 54 Rn. 6).

     

    Der Antrag auf Abänderung ist unbefristet möglich (Götsche/Viefhues, ZFE 09, 124). Er kann also auch noch viele Jahre nach dem Eintritt der sich ändernden Ereignisse gestellt werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 173 | ID 47356014