Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Fiktive Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, sodass eine Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht. Dies hat das OLG Brandenburg aktuell entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (F) hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt beantragt. Das FamG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Danach erkannte der Antragsgegner (M) die Unterhaltsforderung an, sodass das FamG den Termin aufhob und einen Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren erließ, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO. Die Kosten des Verfahrens legte es dem M auf. Auf Antrag der F setzte das FamG auch eine 1,2-Terminsgebühr fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des M hat das FamG abgeholfen und die Terminsgebühr wieder abgesetzt. Der gegen diese Abhilfeentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde der F hat das OLG stattgegeben (OLG Brandenburg 29.3.17, 15 WF 40/17, Abruf-Nr. 193415).

    Entscheidungsgründe

    Die F hat zu Recht eine Terminsgebühr geltend gemacht. Zwar ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden; nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr jedoch auch, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und das Gericht gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das FamG hat durch Anerkenntnisbeschluss entschieden. Beim Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt es sich auch um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Zwar kann das Gericht nach § 51 Abs. 2 S. 2, § 246 Abs. 2 FamFG über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung jedoch nicht nur gegeben, wenn das Gericht von vornherein aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden kann, sondern auch, wenn die Parteien bzw. Beteiligten eine mündliche Verhandlung erzwingen können (NJW 12, 459). Diesen Fall hat der BGH im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG angenommen, weil die Beteiligten hier nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung beantragen können.