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  • 21.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193415

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 29.03.2017 – 15 WF 40/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    15 WF 40/17 Brandenburgisches Oberlandesgericht
    44a F 246/16 AG Potsdam

    Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Beschluss

    In dem Kostenfestsetzungsverfahren

    der Frau ….,
    Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

    -  Verfahrensbevollmächtigte:     Rechtsanwältin …. –

    g e g e n

    Herrn ….,
    Antragsgegner und Beschwerdegegner,

    - Verfahrensbevollmächtigte:     Rechtsanwälte 

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    durch

    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Langer,
    die Richterin am Oberlandesgericht Rieger und
    den Richter am Oberlandesgericht Neumann

    am    29. März 2017

    beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegers – Potsdam vom 13. Januar 2017 – 44a F 246/16 – aufgehoben.

    Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 28. November 2016   – 44a F 246/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- Euro festgesetzt.

    G r ü n d e :

    I.

    Die Beteiligten streiten um die Berechtigung einer von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Terminsgebühr.

    In dem Ausgangsverfahren hatte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verpflichten, beantragt. Nachdem das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, hat der Antragsgegner den Unterhaltsantrag anerkannt. Das Amtsgericht hat daraufhin den Verhandlungstermin aufgehoben. Mit antragsgemäß ergangenem Anerkenntnisbeschluss hat es dem Antragsgegner die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 8.125,- € festgesetzt.

    Auf Antrag der Antragstellerin hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2016 gegen den Antragsgegner unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 608,40 € zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.

    Gegen den ihm am 01.12.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner am 12.12.2016 sofortige Beschwerde erhoben, mit der er sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wendet. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren sei gem. § 246 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und habe tatsächlich auch nicht stattgefunden.

    Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Abhilfebeschluss vom 13.01.2017 abgeholfen und die Kosten der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der Terminsgebühr gegen den Antragsgegner festgesetzt. Der Abhilfebeschluss ist der Antragstellerin am 20.01.2017 zugestellt worden.

    Hiergegen richtet sich die am 03.02.2017 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tage, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die er dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

    II.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 85, 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

    In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg.

    Zu Recht macht die Antragstellerin die Festsetzung der Terminsgebühr gem. VV RVG Nr. 3104 für das Ausgangsverfahren der einstweiligen Anordnung geltend. Zwar ist in dem Ausgangsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 entsteht die Terminsgebühr jedoch auch dann, wenn für das Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. So liegt der Fall hier.

    a) Dass im Ausgangsverfahren gem. § 307 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, ist evident und wird von keinem Beteiligten infrage gestellt.

    b) Anders als der Antragsgegner meint, ist auch die weitere Voraussetzung von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 erfüllt. Bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben.

    Soweit in der Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Rn. 43; Riedel/Sußbauer/Alhmann, RVG, 10. Aufl., VV Nr. 3104, Rn. 8, jeweils auch zu der insoweit vergleichbaren Konstellation im zivilprozessualen Eilverfahren) und Rechtsprechung (OLG Köln, BeckRS 2016, 20660; OLG München, FamRZ 2006, 220) die Ansicht vertreten wird, dass es sich bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. Fam­FG wie auch bei den Eilverfahren nach der ZPO um Verfahren handele, für die eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, weil eine Entscheidung in jenen Verfahren zunächst auch ohne mündliche Verhandlung ergehen könne und erst nach deren Erlass auf Antrag (§ 54 Abs. 2 FamFG) bzw. auf Widerspruch (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO) mündlich zu verhandeln sei, trägt dies weder dem einheitlichen Charakter des familienrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Eilverfahrens Rechnung, noch entspricht sie dem Sinn und Zweck von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104; sie steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Mit Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 soll erreicht werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte, der im Hinblick auf den auch in Familienstreitsachen geltenden Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere, in Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 genannte Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, NJW 2008, 668). Nach der Gesetzesbegründung sollte damit die Regelung des § 35 BRAGO a.F. übernommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212). Dies geschah ersichtlich mit dem Ziel, den bereits durch § 35 BRAGO geschaffenen Gebührenanreiz für die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beizubehalten, der letztlich auch der Entlastung der Gerichte dient (Scholz/Kleffmann/Motzer/Thiel, Praxishandbuch Familienrecht, 31. EL, Teil R „Gegenstands- und Verfahrenswerte und Vergütung in Familiensachen“, Rn. 299). Es entspricht einer effektiven Verfahrensführung, in einem Verfahren, in dem ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung und somit das Entstehen einer Terminsgebühr erzwingen kann, einen Anreiz zu schaffen, das Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung zu beenden, ohne dass der Verfahrensbevollmächtigte Gefahr läuft, die ansonsten „sichere“ Terminsgebühr zu verlieren.

    Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Übernahme von Regelungen der BRAGO in  Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 weiter bewusst davon abgesehen worden, auch § 153 Abs. 4 SGG, nach dem im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, in die Anmerkung aufzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet, dass „die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern können“, sodass die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr für dieses Verfahren nicht bestehe (BT-Drs., a.a.O.). Wenn es aber das gesetzgeberische Ziel war, den gebührenrechtlichen Anreiz der besonderen Terminsgebühr gerade für solche Verfahren zu schaffen, in denen es die Beteiligten bzw. die Parteien in der Hand haben, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern, ist es geboten, auch diese Erwägung der Auslegung von Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV RVG Nr. 3104 zugrunde zu legen.

    Von einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ist dementsprechend auch bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff. FamFG auszugehen, weil gem. § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass ein Beteiligter sie nach Erlass eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren beantragt, die Beteiligten mithin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (BGH, FamRZ 2012, 110, Rn. 33, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG; ebenso Schneider, NZFam, 2016, 738; 2017, 129; Mayer, FD-RVG 2014, 363465; Hartmann, Kostenrecht, 47. Aufl., VV RVG Nr. 3104, Rn. 16; OLG Zweibrücken, NJOZ 2015, 188).

    Danach kann der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die zutreffende Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2016 ist auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

    III.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. 

    Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die streitgegenständliche Rechtsfrage ist durch die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2012, 110) bereits geklärt, sodass die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

    Langer    Rieger     Neumann

    RechtsgebietEinstweilige AnordnungVorschriften§§ 49 ff. FamFG, §§ 935 ff. ZPO