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  • 07.11.2016 · Fachbeitrag · Abstammungsrecht

    Extrakorporal aufbewahrter Embryo: keine Vaterschaftsfeststellung

    | Bei extrakorporal aufbewahrten (eingefrorenen) Embryos kann die Vaterschaft nicht vorgeburtlich festgestellt werden. Dies ergibt sich nicht aus § 1594 Abs. 4 BGB. Hiernach kann die Vaterschaft schon vor der Geburt des Kinds anerkannt werden. Die Anerkennung wird aber erst mit der Geburt wirksam. Im Hinblick auf den Vorrang einer Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB) ist die vorgeburtliche Anerkennung aber nicht wirksam, wenn die Mutter noch vor der Geburt des Kinds einen anderen Mann heiratet (BGH 24.8.16, XII ZB 351/15, Abruf-Nr. 188857 ). |