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  • · Fachbeitrag · Abstammungsrecht

    Wird es eine zweite weibliche Elternstelle geben?

    von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht, FA Medizinrecht (Hamburg), Lehrbeauftragter

    | Es gibt europäische und nationale Reformvorhaben zum Abstammungsrecht (dazu Oldenburger, FK 24, 69 ff.). Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob im Zuge der Reformen künftig die zweite Elternstelle, die bisher nach § 1592 Nr. 3 BGB vom Vater besetzt ist, weiblich besetzt werden kann. |

    1. Genetische und Wunsch-Mutterschaft

    Nach § 1592 BGB kann die Ehefrau der Geburtsmutter dem Kind statusrechtlich nicht zugeordnet werden: „Vater eines Kindes ist der Mann, der …“ Möglich ist nur eine Stiefkindadoption (BGH FamRZ 18, 1919; a. A. OLG Celle NZFam 21, 352; AG München FamRZ 22, 122; MüKo/Wellenhofer, BGB, 9. Aufl., § 1592 Rn. 14). Die binären Geschlechtskategorien führen dazu, dass die geschlechtsspezifische Zuordnung als Mutter nach § 1591 BGB trotz rechtlich anderer Geschlechtsidentität bestehen bleibt und im Geburtsregister dokumentiert wird.

     

    MERKE | Möglich ist eine Mutterschaft ohne Geburt aber, wenn eine Auslandsgeburt nachbeurkundet wird (§ 36 PStG) oder ausländische gerichtliche Entscheidungen nicht vermögensrechtlicher Art anerkannt werden, § 108 FamFG. Dadurch werden Wunschmutterschaften legalisiert. Leihmütter, die im Ausland für deutsche Wunscheltern ein Kind zur Welt bringen, werden in Deutschland rechtlich nicht zur Mutter, wenn eine ausländische gerichtliche Entscheidung ohne Versagungsgründe i. S. v. § 109 FamFG vorliegt oder das durch den gewöhnlichen Aufenthalt anwendbare Recht greift, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare und Einzelpersonen.