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  • 26.08.2008 | Unterhalt

    Zurechnung fiktiven Einkommens

    Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Unterhaltsschuldners ist verletzt, wenn ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden, die er nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv nicht erzielen kann (BVerfG 18.3.08, 1 BVR 125/06, FamRZ 08, 1145, Abruf-Nr. 082548).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer war als selbstständiger Versicherungsmakler tätig. Später gründete er eine Bauträgerfirma, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Von 2000 bis Ende 03 war er arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog Krankengeld von ca. 3.000 EUR monatlich. Die Bauträgerfirma meldete im Jahr 2001 Insolvenz an. In einem Abänderungsprozess verurteilte ihn das OLG zur höheren Zahlung von Ehegattenunterhalt. Dabei wurde ein eheprägendes Einkommen von rd. 3.000 EUR trotz Wegfalls des Krankengelds zugrunde gelegt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Unangemessen hohe Unterhaltszahlungen schränken die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Das OLG hat sich nicht mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser hat zu keiner Zeit 3.000 EUR netto verdient. Es müssen tragfähige Grundlagen vorhanden sein, um ihm ein entsprechendes Einkommen zuzurechnen, wobei wenig plausibel ist, dass ein 55-jähriger Unterhaltspflichtiger nach mehrjähriger Krankheit als angestellter Makler sofort ein solches Einkommen erzielen könnte.  

     

    Maßgeblich bei der Zurechnung fiktiven Einkommens sind die individuellen Verhältnisse. Fiktives Einkommen darf nur in einer Höhe zugerechnet werden, die aufgrund der persönlichen Fähigkeiten des Pflichtigen unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage erzielbar ist.