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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zur Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

    | Von Gebrauchtwarenhändlern, die die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) anwenden, wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG von 17.500 EUR liegt. So lautet zumindest die Ansicht des FG Köln (13.4.16, 9 K 667/14, Rev. BFH XI R 7/16 ). Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze nicht der Differenzbetrag, sondern der Gesamtumsatz des Jahres maßgebend sei. |

     

    Das FG pflichtete dem FA zwar bei, dass § 19 Abs. 1 UStG für die Ermittlung der Umsatzgrenze auf den Gesamtumsatz und nicht auf die Handelsspanne abzielt. § 19 Abs. 1 UStG sei im Streitfall jedoch nicht anwendbar, weil er mit Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL nicht in Einklang stehe. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen. Demzufolge könne sich der Steuerpflichtige im Streitfall auf die für ihn günstigere Bestimmung des Art. 288 MwStSystRL berufen.

    Quelle: ID 44233462