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  • · Nachricht · FG-Rechtsprechung

    Aktuell anhängige Verfahren des FG Hamburg

    | Das FG Hamburg hat einige Entscheidungen bekannt gegeben. Darunter sind neben einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden auch neue Revisionsverfahren u. a. zum Gewinnermittlungszeitraum für eine Gesellschaft in Abwicklung. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Abgabenordnung, Einkommensteuer: Der Bekanntgabemangel, der in der Übersendung eines Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht für seinen Steuerberater liegt, wird durch die Weiterleitung des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten geheilt. Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert (Knock-out-Option), ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. nicht erfüllt. Die neuere Rechtsprechung des BFH trägt den veränderten Grundstrukturen nach Einführung der Abgeltungssteuer Rechnung und ist auf die alte Rechtslage nicht übertragbar (FG Hamburg 30.8.16, 2 K 84/16, NZB BFH IX B 112/16).

     

    • Einkommensteuer: Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG. Der Hafen Hamburg stellt für Gesamthafenarbeiter ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG dar (FG Hamburg 30.8.16, 2 K 218/15, Rev. BFH VI R 36/16).

     

    • Gewerbesteuer: Gewinnermittlungszeitraum für eine Gesellschaft in Abwicklung ist der gesamte Abwicklungszeitraum. Der Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums zu verteilen. Davon unabhängig entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des einzelnen Kalenderjahres. Gewerbesteuerliches Ende der Abwicklung ist der Zeitpunkt, zu dem das zur Verteilung kommende Vermögen feststeht. Sofern bereits Gewerbesteuermessbescheide für frühere Kalenderjahre des Gewinnermittlungszeitraums erlassen sind, stellt das Ende der Abwicklung ein rückwirkendes Ereignis dar. Die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kann auch dann in einem Änderungsbescheid getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung (FG Hamburg 25.8.16, 5 K 53/15, Gerichtsbescheid, Rev. BFH I R 70/16).

     

    • Körperschaftsteuer: Nach der Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne maßgeblich, nicht jedoch der Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts. In den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist keine stichtagsbezogene Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern maßgeblich ist in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies gilt auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG (FG Hamburg 19.9.16, 6 K 67/15, Rev. BFH I R 71/16).

     

    • Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Der 6. Senat hat eine Entscheidung zur Übergangsvorschrift für Personenversicherer durch das sogenannte Korb-II-Gesetz getroffen. Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung ist § 8b Abs. 8 S. 4 KStG in der Fassung, die von § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume für anwendbar erklärt wird, wenn der Antrag bis zum 30.6.04 gestellt wurde. Der Antrag muss einheitlich gestellt werden und ist unwiderruflich. Es ist keine Korrektur der Hinzurechnung des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 8 S. 2 und 4 KStG vorzunehmen, wenn in den Vorjahren keine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut hinaus scheidet aus (FG Hamburg 19.9.16, 6 K 241/15, NZB BFH I B 106/16).
    Quelle: ID 44444138