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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Juli 2017

    | Hervorhebenswert sind u.a. die Verfahren zu Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung und zur Änderung des Veräußerungsgewinns auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids . |

     

    Eine Auswahl:

     

    • Teilwertabschreibung: Sind Zuschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG auf börsennotierte Aktien, die zum Umlaufvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, nach einer Werterholung der Aktien gemäß § 8b Abs. 2 S. 2 KStG i. d. F. des UntStFG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn den Zuschreibungen steuerwirksame Abschreibungen im Anrechnungsverfahren vorangegangen sind, oder ist eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des UntStFG auf finale Veräußerungsgewinne geboten? (FG Niedersachsen 6.10.16, 6 K 215/15, Rev BFH I R 79/16)

     

    • Außenprüfung: Hemmen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommene Prüfungshandlungen bezüglich bestimmter von einer Prüfungsanordnung erfasster Steuerarten den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO auch bezüglich anderer in derselben Prüfungsanordnung aufgeführter Steuerarten, wenn wegen dieser weiteren Steuerarten Prüfungshandlungen erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommen wurden? (FG Hessen 18.2.16, 4 K 1928/14, Rev BFH I R 17/17)

     

    • Rückstellung: Bildet der niedrigere, nach § 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB i.d.F. des BilMoG ermittelte Handelsbilanzwert für eine Rückstellung gegenüber einem höheren steuerlichen Rückstellungswert die Obergrenze? (FG Rheinland-Pfalz 7.12.16, 1 K 1912/14, Rev BFH I R 18/17)

     

    • Veräußerungsgewinn: Besteht bei einer Änderung des Veräußerungsgewinns auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids noch ein Wahlrecht zwischen der Sofortbesteuerung und einer nachgelagerten Besteuerung im jeweiligen Jahr des Zuflusses? (FG München 16.3.17, 10 K 2391/16, Rev BFH III R 12/17)

     

    • Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung: 1. Kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs eine Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung berichtigt werden? 2. Steht Art. 168 Buchst. a i. V. mit Art. 178 Buchst. a MwStSystRL unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt? (FG Niedersachsen 26.5.16, 11 K 10147/15, Rev BFH V R 12/17)
    Quelle: ID 44800323