01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Vermittlung über Kreuz
Beim direkten Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung ist es verboten, dem Abschließenden eine Provision oder einen Beitragsnachlass auszuzahlen. Möglich ist jedoch eine sogenannte Vermittlung über Kreuz zwischen Verwandten und Bekannten, bei der sich die einzelnen Personen gegenseitig werben.
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Vertreterfreundliche Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat erneut bestätigt: Der Versicherer muss zur schlüssigen Begründung des geltend gemachten Provisionsrückzahlungsanspruchs zwei Dinge darlegen und beweisen: Erstens, dass die ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Entgegennahme von Schadensanzeigen früherer Kunden
Wer nach seinem Ausscheiden bei einem Versicherer Schadensanzeigen und Willenserklärungen früherer Kunden entgegennimmt oder weiterleitet, handelt nicht wettbewerbswidrig. Der ehemalige Versicherer kann daher auch ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Rechtsprechung von A bis Z
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen in regelmäßigen Abständen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z, in wenigen Sätzen - sortiert nach Personen- und Sachversicherung.
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
VVG-Reform
Der Bundestag hat am 5. Juli 2007 das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verabschiedet. Ab 2008 gelten die Regelungen für das Neugeschäft. Für bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossene Verträge ist das neue ...
01.08.2007 · Fachbeitrag ·
Bilanz
Ein Leser möchte wissen, ob es Kollegen gibt, die gegen die Nicht-anerkennung von Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen klagen. Diese Frage reichen wir an Sie weiter.
01.08.2007 · Fachbeitrag ·
Buchführung
Durch das „Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr.
072172
) wurde die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht zum 1. Januar 2008 auf 50.000 Euro (bisher 30.000 Euro) angehoben. Das heißt: Buchführungspflichtig nach § 141 Abgabenordnung sind Sie künftig nur, wenn Ihr Umsatz mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt oder Ihr Gewinn höher ist als 50.000 Euro. Erreichen Sie beide Grenzen nicht, können Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.