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01.09.2007 | Entgegennahme von Schadensanzeigen früherer Kunden

Wettbewerbsrechtlich zulässiges Verhalten nach dem Ausscheiden bei einem Versicherer

von RAin Michaela Ferling, Kanzlei Dr. Pflanzl & Köllner, München

Wer nach seinem Ausscheiden bei einem Versicherer Schadensanzeigen und Willenserklärungen früherer Kunden entgegennimmt oder weiterleitet, handelt nicht wettbewerbswidrig. Der ehemalige Versicherer kann daher auch keine Unterlassung verlangen, entschied das Landgericht (LG) München II.  

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil vor und zeigen Ihnen, welche Möglichkeit das Wettbewerbsrecht eröffnet, ehemaligen Kunden zu helfen bzw. diese abzuwerben.  

Der zugrunde liegende Fall

Der Vertreter war zunächst bei der Allianz im Ausschließlichkeitsvertrieb tätig. Ende März 2006 wurde der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Der Vertreter vermittelte fortan für einen anderen Versicherer im Ausschließlichkeitsvertrieb. Er gestaltete die beibehaltenen Büroräume deutlich erkennbar um.  

 

Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses fiel der gesamte Versicherungsbestand an die Allianz zurück. Diese beauftragte einen Nachfolger mit der Betreuung des Bestands. Der Nachfolger unterrichtete die Kunden unmittelbar nach dem Ausscheiden des bisherigen Vertreters vom Betreuungswechsel.  

 

Dennoch suchten weiter Allianz-Kunden den Vertreter auf und äußerten den Wunsch, Schadensmeldungen und andere Willenserklärungen in ihrem Auftrag an die Allianz weiterzuleiten.  

Die Allianz Beratungs- und Vertriebs AG mahnte den ausgeschiedenen Versicherungsvertreter erfolglos ab – und klagte schließlich auf Unterlassung: Der Vertreter sollte es unterlassen, Schadensmeldungen und andere Willenserklärungen von Kunden entgegenzunehmen, die bei der Allianz und den ihr verbundenen Konzerngesellschaften Versicherungsverträge unterhalten.  

Die Entscheidung des LG

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entgegennahme von Schadensanzeigen und anderen Willenserklärungen stelle kein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Es fehle bereits an einer Wettbewerbshandlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Urteil vom 15.6.2007, Az: 1HK O 4194/06; Abruf-Nr. 072580):  

 

  • Gibt ein ausgeschiedener Vertreter Schadensmeldungen von ehemaligen Kunden in deren Auftrag an seinen ehemaligen Versicherer weiter, stelle dies kein Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens dar.