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01.08.2007 | Bilanz

Wer klagt gegen Nichtanerkennung von Rückstellungen?

Ein Leser möchte wissen, ob es Kollegen gibt, die gegen die Nicht-anerkennung von Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen klagen. Diese Frage reichen wir an Sie weiter. Schreiben Sie bitte an die Redaktion (wvk@iww.de) und nennen Sie uns Ihr Verfahren (Gericht, Aktenzeichen). Wir veröffentlichen die Verfahren in einer der nächsten Ausgaben.  

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat 2004 entschieden: Entsprechende Rückstellungen müssen gebildet werden, wenn der Versicherer die Betreuung nicht vergütet (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010). Das Bundesfinanzministerium will das Urteil nicht anerkennen (Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 – S 2137 – 73/06; Abruf-Nr. 063689; Ausgabe 2/2007, Seite 15). Wer die Rückstellung nicht anerkannt bekommt, muss daher selbst klagen, es sei denn, er kann sich auf ein anhängiges Verfahren berufen und seinen Einspruch darauf stützen.  

Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111494